Wer neben der Rente Einkünfte aus Mieten, einem Nebenjob oder Kapitalvermögen hat, profitiert von einem Freibetrag. Der sinkt aber von Jahr zu Jahr.
Rentner mit zusätzlichen Einkünften müssen diese zum steuerpflichtigen Teil Ihrer Rente hinzurechnen – allerdings nicht komplett. Denn bis 2040 gibt es noch den sogenannten Altersentlastungsbetrag. Wir zeigen, wer ihn bekommt, was er bringt und ob er automatisch berücksichtigt wird.
Wer bekommt den Altersentlastungsbetrag für Rentner?
Der Altersentlastungsbetrag steht Ihnen ab dem Jahr zu, in dem Sie 65 Jahre alt werden. Er gilt für Einkünfte, die Sie neben Ihrer Rente haben – etwa für Mieten, Kapitalvermögen oder Einnahmen aus einem Nebenjob. Sind Sie noch berufstätig, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, den Altersentlastungsbetrag bei der monatlichen Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen.
Was bringt der Altersentlastungsbetrag?
Wurden Sie 2023 65 Jahre alt, steht Ihnen ein Altersentlastungsbetrag von 13,6 Prozent der Einkünfte und höchstens 646 Euro zu. Für Sie bleibt der Freibetrag zeitlebens bei 13,6 Prozent. Für alle, die 2024 erstmals die Voraussetzungen erfüllen, liegt der Altersentlastungsbetrag nur noch bei 12,8 Prozent der Einkünfte und höchstens bei 608 Euro. Bis 2040 sinkt er auf null.
Tabelle: Altersentlastungsbetrag
Die folgende Tabelle zeigt den Altersentlastungsbetrag nach Geburtsjahr:
Haben Sie als Rentner Arbeitslohn, wird der Altersentlastungsbetrag bereits bei der Ermittlung des Einkommens, auf das die Lohnsteuer einbehalten wird, Monat für Monat anteilig abgezogen. Das heißt, Sie haben schon im laufenden Jahr mehr Geld in der Tasche und müssen nicht auf die Erstattung nach der Steuererklärung warten.
Wird der Altersentlastungsbetrag automatisch berücksichtigt?
Ja, sowohl beim Arbeitslohn als auch bei Einkünften aus Mieten und Kapitalerträgen. Im Job muss Ihr Arbeitgeber den Altersentlastungsbetrag berücksichtigen (siehe oben). Bei einem Zuverdienst aus Mieten oder Gewinnen aus Kapitalvermögen berücksichtigt das Finanzamt den Altersentlastungsbetrag automatisch.
Voraussetzung ist allerdings, dass Sie fristgerecht eine Steuererklärung abgeben und dabei für die Kapitalerträge die Günstigerprüfung beantragen. Dazu müssen Sie aber nur an der entsprechenden Stelle den Haken setzen.