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Finanzen

Ehrenamtspauschale – einfach erklärt

wochentlich.deBy wochentlich.de24 Februar 2024Keine Kommentare2 Mins Read
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Ehrenamtspauschale – einfach erklärt
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Ob Freiwillige Feuerwehr oder Sportverein – wer ehrenamtlich tätig ist, hat das Recht auf eine Aufwandsentschädigung. Das Wichtigste erfahren Sie hier.

Knapp 40 Prozent aller Deutschen über 14 Jahre sind ehrenamtlich aktiv. Die Möglichkeiten, sich sinnvoll einzubringen, sind vielfältig und reichen vom Engagement in kulturellen, sozialen oder kirchlichen Einrichtungen bis zu den zahlreichen Tätigkeiten, die in Sportvereinen notwendig sind.

Seit 2021 können ehrenamtlich Tätige eine Ehrenamtspauschale von 840 Euro erhalten. Diese Einkünfte müssen laut Paragraf 3 Nummer 26a im Einkommensteuergesetz (EStG) nicht versteuert werden.

Das zählt als Ehrenamt

Es gibt keine konkrete Vorgabe, welche Tätigkeiten unter die Ehrenamtspauschale fallen. Voraussetzung ist aber, dass die Arbeit für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft erfolgt und einem mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zweck dient. Eine genaue Aufzählung finden Sie in der Abgabenordnung (AO), in den Paragrafen 52 bis 54.

Das gilt nicht als Ehrenamt

Ausgeschlossen sind Arbeiten für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Zu den ehrenamtlichen Aufgaben zählen deshalb nicht:

  • Verkauf von Sportartikeln im vereinseigenen Geschäft
  • Verkauf von Speisen und Getränken für ein Vereinsfest oder in einer Vereinsgaststätte
  • Arbeiten für Veranstaltungen, für die die Gäste Eintritt bezahlen
  • Anwerben von Partnern für Banden- oder Trikotwerbung

Auch als aktiver Sportler erhalten Sie keine Ehrenamtspauschale.

Höhe der Ehrenamtspauschale

Ehrenamtliche Helfer dürfen 840 Euro im Jahr steuerfrei annehmen. Dabei ist es egal, ob Sie diese Tätigkeit nur für ein paar Monate oder das ganze Jahr ausüben. Allerdings gilt diese Freigrenze auch, wenn Sie mehrere Ehrenämter bekleiden.

Für bestimmte ehrenamtliche Aufgaben erhalten Sie einen deutlich höheren Freibetrag von 3.000 Euro pro Jahr. Wenn Sie sich als Trainer, Ausbilder oder Chorleiter engagieren, profitieren Sie von der Übungsleiterpauschale. Es ist jedoch nicht möglich, die beiden Freibeträge für dieselbe Tätigkeit zu kombinieren, also zum Beispiel als Fußballtrainer sowohl 3.000 Euro Übungsleiterpauschale und zusätzlich 840 Euro Ehrenamtspauschale steuerfrei zu bekommen. Sollten Sie jedoch als Fußballtrainer 3.000 Euro Übungsleiterpauschale erhalten und gleichzeitig der Kassenwart des Vereins sein, haben Sie für das zweite Amt eine Freigrenze von 840 Euro.

Anmeldung bei der Steuererklärung

Ihre Ehrenamtspauschale geben Sie als Einnahme in Ihrer Steuererklärung an. Sie ist keiner bestimmten Einkunftsart zugeordnet und wird deshalb beim Hauptberuf eingetragen. Arbeitnehmer nutzen die Anlage N. Der steuerfreie Anteil wird in Zeile 27 eingetragen. Sollten die Aufwandsentschädigung über 840 Euro liegen, tragen Sie dies in Zeile 21 als Arbeitslohn ein. Selbstständige nutzen entsprechend in der Anlage S die Zeile 46 (bis 840 Euro) beziehungsweise tragen die Einnahme als steuerpflichtigen Gewinn auf der ersten Seite ein.

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