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Auto

E-Bike Nutzungsdauer: Dann können Sie Ihr Fahrzeug steuerlich ansetzen

wochentlich.deBy wochentlich.de13 Dezember 2023Keine Kommentare2 Mins Read
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E-Bike Nutzungsdauer: Dann können Sie Ihr Fahrzeug steuerlich ansetzen
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Wer täglich mit dem E-Bike zur Arbeit fährt, kann dies von der Steuer absetzen. Wie das geht und was Sie dazu über die Pendlerpauschale wissen sollten.

Um ein E-Bike von der Steuer absetzen zu können, muss es nach dem Verkehrsrecht straßenverkehrstauglich sein. Das bedeutet unter anderem, dass Sie am Rad Beleuchtung und eine Klingel installiert haben müssen. Sollte dies nicht der Fall sein, gilt Ihr Rad als Sportgerät und kann damit nicht steuerlich geltend werden.

Gilt die Pendlerpauschale auch für E-Bikes?

Wer zur Arbeit pendelt, kann dafür ein Kilometergeld bei der Steuererklärung veranschlagen, unabhängig davon, mit welchem Verkehrsmittel er den Weg zur Arbeit zurücklegt. Betrug der Pauschalbetrag pro Kilometer ursprünglich 30 Cent, stieg er zum 1. Januar 2021 ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent und zum 1. Januar 2022 auf 38 Cent.

Abschreibung von E-Bikes – so geht’s

Ein weiterer Steuervorteil ist die Abschreibung von Anlagegütern. Dabei sind E-Bikes beziehungsweise Pedelecs einem normalen Fahrrad gleichgestellt und ihre Abnutzung kann bei Netto-Anschaffungskosten oder einem Zeitwert von 1.000 Euro und mehr steuerlich abgesetzt werden. Die Nutzungsdauer für E-Bikes kann in der Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (kurz: AfA) nachgelesen werden. Sie beträgt 7 Jahre.

Dienstrad im Angestelltenverhältnis

Im Angestelltenverhältnis werden Dienstfahrräder ähnlich wie Dienstwagen behandelt. Das bedeutet, dass Sie sich an den Kosten für das E-Bike beteiligen, meist im Rahmen eines Leasingvertrags. Steuerlich geltend machen müssen Sie den sogenannten geldwerten Vorteil, wenn Sie das Rad auch privat nutzen dürfen. Wenn Sie sich nicht an den Kosten für Ihr Dienstrad beteiligen müssen, bleibt es steuer- und abgabenfrei.

Dienstradregelung bei Selbstständigen

Sind Sie selbstständig tätig, richtet sich die Versteuerung Ihres Dienstrades nach dem Anteil der dienstlichen Nutzung.

  • Nutzungsanteil geringer als 10 Prozent: Hierbei gilt das Rad nicht als Betriebsvermögen und darf nicht in Ihrer Steuererklärung geltend gemacht werden.
  • Nutzungsanteil zwischen 10 und 50 Prozent: In diesem Fall dürfen Sie selbst entscheiden, ob Sie das Rad steuerlich als Privatfahrzeug oder als Betriebsvermögen behandeln möchten.
  • Nutzungsabteil über 50 Prozent: Nutzen Sie das E-Bike mehr als die Hälfte der Zeit für dienstliche Zwecke, müssen Sie es dem Betriebsvermögen zuordnen. Damit können Sie sowohl Anschaffungs- als auch Instandhaltungskosten steuerlich geltend machen.

Fahrtenbuch sorgt für Transparenz

Tipp: Führen Sie in jedem Fall ein Fahrtenbuch, um Ihre Arbeitswege zu dokumentieren. So haben Sie für die Steuererklärung eine schlüssige Begründung Ihrer Ausgaben. Zusätzlich dazu können Sie das Fahrtenbuch mit Ihrem Steuerberater sichten, um alle möglichen Steuervorteile zu nutzen.

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