Haftpflichtversicherung
Diese Schäden sollten Sie selbst bezahlen
25.09.2026 – 07:04 UhrLesedauer: 2 Min.
Selbst mit Versicherungsschutz sollte nicht jeder Schaden eingereicht werden. Denn im schlimmsten Fall droht die Kündigung – mit unangenehmen Konsequenzen.
Einmal nicht aufgepasst, und schon liegt die Vase in Scherben, ist das Smartphone heruntergefallen oder die Brille platt gesessen. Missgeschicke passieren. Wenn dabei das Eigentum anderer zu Schaden kommt, zahlt die private Haftpflichtversicherung.
Doch nicht jeder Schaden sollte der Versicherung gemeldet werden. Manchmal lohnt es sich, trotz Versicherungsschutz die Kosten für das Malheur selbst zu tragen. Darauf weist der Bund der Versicherten (BdV) hin.
Häufige Schadenmeldungen können zur Kündigung führen
Gerade bei Bagatellschäden – also Schäden im zweistelligen oder niedrigen dreistelligen Bereich – sollten sich Versicherte genau überlegen, ob sie den Schaden ihrer Versicherung melden. Denn: Häufige Schadenmeldungen können dazu führen, dass der Versicherer den Vertrag kündigt.
Die Suche nach einem neuen Versicherer kann sich in der Folge als schwierig erweisen. Denn der neue Versicherer fragt in der Regel nach, ob und bei wem zuvor Versicherungsschutz bestand. Stellt sich dabei heraus, dass der Vertrag durch den Versicherer gekündigt wurde, sieht der Versicherer Sie in der Regel als hohes Schadenrisiko und lehnt Sie als Kunden ab.
Zudem kann eine Bearbeitung des Schadens durch den Versicherer zeitaufwendig sein, mahnt der BdV. Auch für den Versicherungsnehmer kann dies einen hohen bürokratischen Aufwand bedeuten, sodass es häufig unkomplizierter und schneller ist, den Schaden selbst zu begleichen.
Diese Schäden sollten Sie melden
Doch gleichzeitig gibt es Fälle, die sie auf jeden Fall ihrer Versicherung mitteilen sollten. So rät der BdV dazu, Personenschäden und Fälle, in denen erhebliche Kosten drohen, unbedingt der Privathaftpflichtversicherung zu melden. Das Gleiche gilt für Fälle, in denen ein Rechtsstreit droht. Gerade hier kommt nämlich eine häufig unbekannte Funktion der Privathaftpflichtversicherung zum Tragen: Sie wehrt Schadenersatzansprüche ab, die jemand zu Unrecht gegen Sie erhebt. Die Privathaftpflichtversicherung agiert in diesen Fällen als eine Art Rechtsschutzversicherung.
Auch wenn Sie sich nicht sicher sind, ob es sich um einen Bagatellschaden handelt oder aus diesem aufgrund eventueller Folgeschäden womöglich noch ein größerer Schaden entsteht, empfiehlt sich eine Meldung beim Versicherer. Denn wer den Schaden erst mit zeitlichem Verzug meldet, riskiert Leistungskürzungen.
Versicherer kündigt: Was Sie jetzt tun können
Haben Sie bereits mehrere Schadenmeldungen beim Versicherer eingereicht und dieser hat eine Kündigung ausgesprochen, lohnt es sich, noch einmal das Gespräch mit diesem zu suchen. Oft gibt es nämlich Möglichkeiten, den Vertrag unter anderen Bedingungen fortzusetzen. Denkbar wäre hier etwa die Vereinbarung einer höheren Selbstbeteiligung.
Ist der Vertrag nicht zu retten, haben Versicherte nach einer außerordentlichen Kündigung durch den Versicherer zudem die Möglichkeit zur Kündigungsumkehr. In diesem Fall spricht der Versicherte selbst eine Kündigung aus.
Hierbei kommt den Versicherungsnehmern zugute, dass sie zu jedem beliebigen Zeitpunkt kündigen können. Versicherer müssen hingegen eine Kündigungsfrist von einem Monat beachten.
Wählen Versicherte für das Wirksamwerden ihrer Kündigung einen Zeitpunkt, der vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung des Versicherers liegt, ist allein ihre Kündigung maßgeblich. Sie müssen dann bei der Suche nach einem neuen Versicherer nicht mehr angeben, von ihrem letzten Anbieter gekündigt worden zu sein.