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Finanzen

Diese Kürzungen dürfen Mieter vornehmen

wochentlich.deBy wochentlich.de15 Dezember 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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Diese Kürzungen dürfen Mieter vornehmen
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Jede zweite Abrechnung ist falsch

Wichtig für Mieter: Diese Kürzungen sind erlaubt


15.12.2025 – 15:05 UhrLesedauer: 2 Min.

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Frau überprüft Betriebskostenabrechnung ihres Vermieters: Wenn die Heizkosten oder der CO2-Verbrauch des Wohnhauses nicht korrekt berechnet wurden, haben Verbraucher das Recht, Widerspruch einzulegen. (Quelle: fizkes)

Heizkosten, CO2-Abgabe, Nachzahlung: Für viele wird die Nebenkostenabrechnung zum Ärgernis. Dabei haben Mieter oft mehr Rechte, als ihnen bewusst ist.

Einmal jährlich, meist bis zum 31. Dezember für das Vorjahr, erhalten Mieterinnen und Mieter, die keine Nebenkostenpauschale zahlen, ihre Betriebskostenabrechnung. Verspätete Forderungen müssen sie laut § 556 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht mehr zahlen. Ein häufiger Streitfall zwischen Mietern und Vermietern sind und bleiben die Heizkosten.

Nach Recherchen des unabhängigen Geldratgebers „Finanztip“ ist mehr als jede zweite Betriebskostenabrechnung fehlerhaft. Mietervereine aus Düsseldorf, Hamburg und Köln berichten von häufigen Mängeln, die schnell mehrere Hundert Euro ausmachen können. Doch welche Rechte haben Sie in solchen Fällen? Und dürfen Sie eine Nachzahlung kürzen?

Welche Kosten in der Heizkostenabrechnung zulässig sind, erklärt Sandra Duy, Expertin für energetische Sanierung bei „Finanztip“. Umlagefähig sind zunächst die verbrauchsunabhängigen Grundkosten, etwa für Betriebsstrom, Wartung und Reinigung der Heizungsanlage, gesetzliche Prüfungen sowie die Miete der Messgeräte. Diese Kosten verteilt der Vermieter in der Regel nach Wohnfläche.

Hinzu kommen die verbrauchsabhängigen Kosten für Brennstoffe oder Wärmelieferung. „In der Heizkostenabrechnung werden die Grund- und Verbrauchskosten nach einem festen Anteil aufgeteilt“, sagt Duy. Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Verhältnis von mindestens 50 zu 50 und höchstens 30 zu 70. Werden Warmwasser- und Heizkosten nicht nach Verbrauch abgerechnet, dürfen Sie die Kosten pauschal um 15 Prozent kürzen, so die „Finanztip“-Expertin.

Seit 2023 gilt zudem: Die beim Heizen anfallenden CO2-Kosten müssen fair zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt werden. Der Maßstab ist der CO2-Ausstoß pro Quadratmeter und Jahr: Je höher der Ausstoß, desto größer ist der Anteil, den der Vermieter selbst tragen muss.

Bei sehr ineffizienten, schlecht gedämmten Häusern können das bis zu 95 Prozent der CO2-Kosten sein, so Duy. Nur bei besonders energieeffizienten Gebäuden bleibt der CO2-Preis vollständig bei den Mietern. Ziel dieser Regelung ist es, Vermieter stärker zu Sanierungen zu motivieren.

Damit Mieterinnen und Mieter ihre Rechte prüfen können, muss der Vermieter den auf ihn entfallenden CO2-Kostenanteil transparent in der Heizkostenabrechnung ausweisen. „Fehlt diese Aufschlüsselung in der Abrechnung ganz oder ist sie unvollständig, dürfen Sie die Heizkosten um drei Prozent kürzen“, erklärt Sandra Duy weiter. Der Vermieter muss seinen Anteil in jedem Fall selbst übernehmen. Eine Umlage auf die Mieter ist unzulässig.

Eine Nachzahlung müssen Sie allerdings meist trotzdem fristgerecht leisten, in der Regel innerhalb von 30 Tagen. Halten Sie die Forderung für unberechtigt, können Sie unter Vorbehalt zahlen oder um Zahlungsaufschub bitten. Bei formellen Fehlern, etwa einem falschen Abrechnungszeitraum oder einer nicht nachvollziehbaren Abrechnung, dürfen Sie die Zahlung komplett verweigern und eine korrekte Abrechnung verlangen.

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