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You are at:Home»Auto»Das darf in die Garage – und das nicht
Auto

Das darf in die Garage – und das nicht

wochentlich.deBy wochentlich.de31 Januar 2024Keine Kommentare2 Mins Read
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Das darf in die Garage – und das nicht
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In der Garage könne man abstellen, was man will – dieser Irrglaube kann teure Folgen haben. Denn was in die Garage darf und was nicht, ist genau geregelt.

Eigentlich ist es ganz einfach: In der Garage darf das Auto stehen – und sonst nichts. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Garage gemietet haben oder Eigentümer sind. Streng genommen muss das abgestellte Auto sogar fahrtüchtig und zugelassen sein. Einen abgemeldeten Oldtimer zum Beispiel abzustellen, ist in der Regel nicht erlaubt.

In Deutschland steht das Baurecht jeweils unter der Hoheit der Bundesländer und damit in der Regel auch die jeweilige Garagenverordnung (GaVo), in der unter anderem Fragen zu Brandschutzeigenschaften oder Mindestbreite und -höhe und sogar zur Nutzung geregelt sind. Länderübergreifend werden in den GaVos viele der Vorschriften in sehr ähnlicher Weise definiert. Damit herrscht hinsichtlich der Garagennutzung im Kern eine nahezu einheitliche Regelung, auch wenn die Verordnungen teils abweichende Namen tragen.

Garage ist kein Abstellraum

Sogar verboten ist es nach dieser Verordnung, Garagen als Lager- oder Abstellräume zu nutzen. Ausnahmen kann es nur geben, wenn eine entsprechende Sondergenehmigung erteilt wurde. Auch ohne diese Genehmigung dürfen neben dem Auto zwar weitere Dinge in einer Garage lagern – sie müssen aber als Kfz-Zubehör anerkannt sein. Dazu gehören etwa Reifen, Kindersitze, eine Dachbox oder Werkzeug. Auch ein Motorrad wird in einer Pkw-Garage in der Regel geduldet, sofern es das Parken von Autos nicht be- oder verhindert. Vermieter von Garagen können dort aber das Abstellen von Fahrrädern verbieten. Daran wären Mieter dann gebunden.

Spätestens wenn in einer Garage kein ausreichender Platz mehr für ein Auto ist, kann man von einer Zweckentfremdung reden. Vor allem, wenn die gelagerten Gegenstände keinen Bezug zum Auto haben. Gartenmöbel, Grill, Angelausrüstung oder ein Sportboot sind also eigentlich tabu. Auch als Bastel-, Tischler- oder Autowerkstatt ist die Garage nicht gedacht.

Hohe Strafe bei Verstoß

Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung für Kfz-Garagen können die Gemeinden dem Garagenbenutzer oder -eigentümer ein Bußgeld auferlegen. 500 Euro gelten als übliche Strafe. Allerdings: Solche Garagenkontrollen werden selten durchgeführt.

Wo aber allzu häufig Grill und Gartenmöbel die Garage blockieren, können Parkplätze auf der Straße knapp werden. In solchen Fällen haben Ordnungsämter zuletzt durchaus groß angelegte Garageninspektionen durchgeführt und dabei viele Bußgelder verteilt.

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