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You are at:Home»Finanzen»Darum kann Ihre Witwenrente auch bei null Euro liegen
Finanzen

Darum kann Ihre Witwenrente auch bei null Euro liegen

wochentlich.deBy wochentlich.de17 Dezember 2023Keine Kommentare2 Mins Read
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Darum kann Ihre Witwenrente auch bei null Euro liegen
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Stirbt Ihr Ehepartner, sind Sie zur Witwenrente berechtigt. Bei einem zu hohen Einkommen kann es allerdings zu Kürzungen kommen.

Bei einer üblichen Familie in Deutschland verdiente früher der Mann das Geld. Für die Kinder und den Haushalt sorgte die Frau. Wenn nun der Ehemann starb, stand die Familie vor dem Nichts. 1911 führte man daher mit der Reichsversicherungsverordnung die Witwenrente ein. Wenn die Witwe nebenbei zu viel verdient, kann ihre Rente jedoch gekürzt oder ganz eingestellt werden.

So wird der Hinzuverdienst angerechnet

Der Freibetrag für Ihr Nettoeinkommen liegt im Zeitraum zwischen 1. Juli 2023 und 30. Juni 2024 bei 992,64 Euro. Der über diesem Betrag liegende Nettoverdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Falls Ihre Kinder zur Waisenrente berechtigt sind, erhöht sich der Freibetrag um 210,56 Euro.

Die Witwenrente hängt nicht nur vom eigenen Einkommen ab

Grundsätzlich gibt es bei der Witwenrente zwei Unterscheidungen.

  • Wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist.
  • Wenn Ihr Ehepartner nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, Sie allerdings vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben. Außerdem wurde Ihr Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren.
  • Sie haben Ihren Ehepartner nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet.
  • Die Hochzeit fand früher statt, aber beide Ehepartner sind nach dem 1. Januar 1962 geboren.

Abzüge von 25 Prozent gibt es auch bei Mieteinnahmen. Wenn Sie eine eigene Altersrente beziehen, müssen Sie Kürzungen bei der Hinterbliebenenrente hinnehmen.

In diesen Fällen kann die Witwenrente gekürzt werden

Das sogenannte Sterbevierteljahr beschert Ihnen als Witwe drei Monate lang die volle Rente Ihres Ehepartners, unabhängig vom eigenen Einkommen. Später erhalten Sie die Witwenrente abschlagsfrei, falls der Ehepartner mindestens 64 Jahre und acht Monate alt war. Bis zum Jahr 2024 muss der Verstorbene mindestens 65 Jahre alt geworden sein. Für jeden früheren Monat kommt es zu einem Abschlag von 0,3 Prozent, wobei der maximale Abschlag bei 10,8 Prozent liegt (§ 77 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI).

Weitere Kürzungen oder Nichtzahlungen können sich aus folgenden Gründen ergeben:

  • Die Ehe bestand noch kein volles Jahr (§ 46 Abs. 2a SGB VI).
  • Es bestand kurz vor der Heirat bereits eine lebensbedrohliche Krankheit.
  • Erneute Heirat

Falls Sie wieder heiraten, können Sie eine Abfindung von zwei Jahresrenten auf die Witwerrente erhalten (§ 107 SGB VI). Maßgebend ist der Rentenbetrag nach Anrechnung Ihres eigenen Einkommens, unabhängig von den Zahlungen im Sterbevierteljahr.

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