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Darf ich Fotos von Falschparkern machen? Das sagen die Richter

wochentlich.deBy wochentlich.de12 März 2024Keine Kommentare2 Mins Read
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Darf ich Fotos von Falschparkern machen? Das sagen die Richter
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Es ist so naheliegend: Wer einen Falschparker anzeigen will, zückt das Handy und schickt das Foto der Polizei. Aber ist das rechtens?

Achtloses Falschparken kann andere behindern und zu gefährlichen Situationen im Straßenverkehr führen. Doch wer Falschparker einfach fotografieren und die Bilder weitergeben will, sollte die strengen Datenschutzbestimmungen kennen. Sonst droht auch hier Ärger. Welche Regeln gelten?

DSGVO und Fotografie: berechtigtes Interesse entscheidend

Nach Artikel 6 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Verarbeitung von Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dabei spielt insbesondere das „berechtigte Interesse“ eine zentrale Rolle. Doch was bedeutet das konkret im Zusammenhang mit Falschparkern?

Die DSGVO sieht vor, dass Fotos ohne Einwilligung der abgebildeten Person gemacht werden dürfen, wenn dies „für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich ist“ (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e). Ob die Meldung von Falschparkern durch Privatpersonen im öffentlichen Interesse liegt, ist jedoch umstritten. Deshalb beschäftigt diese Frage immer wieder auch Gerichte.

Wie Richter bisher entschieden

Wer im Rahmen einer Anzeige Fotos von Falschparkern an die Polizei schickt, verstößt damit in der Regel nicht gegen den Datenschutz. Dies geht aus zwei Grundsatzentscheidungen des Verwaltungsgerichts Ansbach hervor.

Das Gericht gab damit zwei Männern Recht, die ihre Anzeigen wegen Parkverstößen auf Geh- und Radwegen mit Fotos untermauert hatten. Dafür wurden sie vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht verwarnt – verbunden mit einer Gebühr von jeweils 100 Euro. Dagegen klagten beide.

Das Verwaltungsgericht verband die beiden Verfahren zu einer gemeinsamen Verhandlung, weil es um die gleichen Fragen ging, und erklärte die Datenverarbeitung schließlich für zulässig. Die Männer durften demnach die entsprechenden Fotos an die Polizei schicken. Die Urteile sind von grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung.

Veröffentlichung im Internet: Stolpersteine und Regeln

Mit der Anzeige allein ist es allerdings für manche noch nicht getan. Viele erwägen, die Fotos über soziale Netzwerke zu teilen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, um keine Datenschutzrechte zu verletzen. Bevor Bilder online gestellt werden, sollten Kennzeichen und identifizierbare Informationen unkenntlich gemacht werden.

Am besten ist es aber, dem Falschparker nicht zu viel Aufmerksamkeit zu widmen – auch nicht im Internet.

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