Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.


§ 53 AufenthG – Ausweisung  (1)


Für Gerichte war es tatsächlich eine falsche Tatsachenbehauptung, wenn dies in Artikeln ohne den Kontext und ohne Klarstellung, dass es sich um eine eigene wertende Zusammenfassung der Inhalte handelt, so zu lesen war. Auch t-online hatte in einem von Dutzenden Texten zu dem Thema nicht genau formuliert und musste dies ändern. Medien durften schreiben, dass über Vertreibung gesprochen wurde, aber nicht über „Ausweisung“.

Gegen die Formulierung bei „Correctiv“ selbst waren Vosgeraus Anwälte lange nicht vorgegangen, sondern nur gegen Randaspekte, die einzelne Teilnehmer allein betrafen. Vor dem Oberlandesgericht Hamburg siegte „Correctiv“, vor dem Landgericht Berlin II setzte sich zuletzt Vosgerau durch.

Und mit der Sammlung von falschen Wiedergaben des „Correctiv“-Textes glaubten die Juristen auch Munition zu haben, um die Formulierung im Ursprungstext zu kippen. Wenn zur Formulierung Ausweisung „mittlerweile empirisch nachgewiesen ist, dass zahlreiche deutsche Leitmedien die Berichterstattung als Tatsachenbehauptungen Correctivs verstanden haben“, so Carsten Brennecke von der Kanzlei Höcker, dann liege das Problem dort. Was „Correctiv“ als eigene zusammenfassende Wertung der Abläufe darstellt, wollten sie als falsche Tatsachenbehauptung verbieten lassen. Und damit aus ihrer Sicht den „Kern“ des Textes kippen.

Das Landgericht Hamburg kommt in den am Freitag veröffentlichten Urteilen zu einer anderen Einschätzung: Weil bei „Correctiv“ das Geschehen so detailliert geschildert und an vielen Stellen wiedergegeben wird, was wörtlich gesagt worden sei, könne bei diesem Text der Leser zwischen der Wiedergabe des Gesprochenen und der bewertenden Umschreibung des Geschehens differenzieren. Klage abgewiesen.

Außerdem hätten Sellners Pläne durch den angesprochenen „Druck“ nur ein vermeintlich freiwilliges Verlassen des Landes zur Folge, „was wertend in zulässiger Weise als eine ‚Ausweisung‘ bezeichnet werden kann“, so das Gericht. „Correctiv“ habe auch schreiben dürfen, dass der „Plan“ gegen die Verfassung verstößt oder diese unterläuft. Diese Wertung enthalte „fraglos einen erheblichen Vorwurf, nämlich den eines verfassungswidrigen oder verfassungsfeindlichen Vorgehens oder Vorhabens.“ Da aber sogar Anknüpfungstatsachen für die Wertung vorliegen, der Plan beinhalte eine Ausweisung von Deutschen, gebe es die Anknüpfungstatsache auch für die rein rechtliche Wertung, dass ein solcher Plan Verfassungsnormen unterläuft.

Vosgerau und Mörig sind damit vor dem Hamburger Gericht mit allen Anträgen in ihren Klagen gescheitert. Die krisen- und PR-erfahrenen Anwälte, die den Streit mit massenhaft Postings im Netz im Sinne ihrer Mandanten begleiten, verkaufen das Ergebnis dennoch als ein Erfolg: „Teilnehmer unterliegen zwar vor Gericht, gewinnen aber in der Sache“, behauptete ihr Anwalt Carsten Brennecke auf X. Seine Interpretation des Urteils: Das Gericht habe zu der Kernaussage „Masterplan zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern“ bestätigt, dass der Bericht „keine Tatsachen, sondern lediglich Insinuationen und Geraune“ beinhalte. Jetzt stehe fest, dass nicht wörtlich besprochen worden sei, deutsche Staatsbürger auszuweisen.

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