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Lifestyle

Buttertoast ohne echte Butter – ist das erlaubt?

wochentlich.deBy wochentlich.de29 September 2024Keine Kommentare2 Mins Read
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Buttertoast ohne echte Butter – ist das erlaubt?
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Eigentlich sollten Lebensmittel auch die Zutaten enthalten, mit denen der Hersteller wirbt. Doch das ist nicht immer der Fall.

Ein Buttertoast zeichnet sich vor allem durch seinen leicht buttrigen Geschmack und seine Saftigkeit aus. Wer jedoch einen Blick auf die Zutatenliste wirft, wird feststellen: Butter fehlt in der Zutatenliste – obwohl vorn auf der Verpackung mit „Butter“ geworben wird. Ist das rechtens? Die Verbraucherzentralen klären auf.

Viele Hersteller ersetzen echte Butter durch sogenanntes Butterreinfett. Dabei handelt es sich um Milchfett. Um es zu gewinnen, muss Butter erhitzt und ihr anschließend das Wasser entzogen werden. Letzteres geschieht durch das Zentrifugieren.

Die Hersteller bevorzugen Butterreinfett, da es einfacher zu lagern und zu verarbeiten ist. Zudem ist es wesentlich länger haltbar. Und: Trotz der Verarbeitung bleiben sowohl die fettlöslichen Vitamine der Butter als auch ihr typischer buttriger Eigengeschmack erhalten.

Allerdings gilt laut den Leitsätzen für Brot und Kleingebäck, dass pro 100 Kilogramm Getreide mindestens fünf Kilogramm Butter verwendet werden müssen. Wird Butterreinfett verwendet, muss eine entsprechende Umrechnung erfolgen. Dann müssen die Hersteller mindestens acht Kilogramm Butterreinfett je 100 Kilogramm verwenden. Ein Grund ist das entzogene Wasser. Der Wasseranteil macht bei Butter rund 15 Prozent aus.

Wenn Hersteller für ihre Produkte Butterreinfett anstelle von Butter verwenden, müssen sie dies in der Zutatenliste entsprechend angeben. Sie müssen dann in der Zutatenliste oder in der Nähe der Kennzeichnung – in diesem Fall Buttertoast – den prozentualen Anteil an Butter oder Butterreinfett angeben.

Wenn der Hersteller auf der Vorderseite der Verpackung für den Kunden deutlich sichtbar darauf hinweist, dass der Buttertoast Butter enthält, muss er dieses Versprechen auch einhalten. „Es gilt das allgemeine Verbot der Täuschung: Die Produktaufmachung darf keinen falschen Eindruck über die Zusammensetzung vermitteln.“

Allerdings darf der Anbieter die Butter ersetzen. Bei einem Butteranteil von 3,4 Prozent müssen mindestens 2,7 Prozent Butterreinfett in dem Buttertoast enthalten sein.

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