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Politik

Bundesverwaltungsgericht kippt Verbot der «Hammerskins»

wochentlich.deBy wochentlich.de20 Dezember 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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Bundesverwaltungsgericht kippt Verbot der «Hammerskins»
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Vereinsverbot

Bundesverwaltungsgericht kippt Verbot der „Hammerskins“

Aktualisiert am 19.12.2025 – 14:02 UhrLesedauer: 2 Min.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat über das „Hammerskins“-Verbot entschieden. (Archivbild) (Quelle: Jan Woitas/dpa/dpa-bilder)

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Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verbot der rechtsextremen „Hammerskins Deutschland“ aufgehoben. Warum ist das Verbot gescheitert?

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verbot der rechtsextremen „Hammerskins Deutschland“ gekippt. Das Gericht in Leipzig gab den Klagen mehrerer Mitglieder und regionaler Untergruppen gegen die Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums statt. Die Bundesrichter konnten nicht erkennen, dass tatsächlich eine bundesweite „Hammerskins“-Dachorganisation existiert hat, die hätte verboten werden können. Der Verbotsbescheid sei rechtswidrig.

Die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) war 2023 gegen die „Hammerskins“ vorgegangen. Sie verbot die Vereinigung samt ihren regionalen Ablegern. Die Organisation richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Die Polizei rückte bei Mitgliedern in zehn Bundesländern zu Razzien an. Faeser sprach von einem „harten Schlag gegen den organisierten Rechtsextremismus“.

Rund 130 Mitglieder in Deutschland

Die „Hammerskins“ verstehen sich als Bruderschaft. Die Neonazi-Bewegung stammt aus den USA. Seit Anfang der 1990er Jahre gründeten sich in Deutschland nach und nach regionale Chapter. Zum Zeitpunkt des Verbots hatten die „Hammerskins“ in Deutschland laut Verfassungsschutz rund 130 Mitglieder.

Dass das Verbot keinen Bestand hat, liegt daran, dass das Ministerium nicht genug Beweise vorlegen konnte, dass tatsächlich eine bundesweite, tonangebende Ebene bei der Neonazi-Gruppierung bestanden hat. Es wurde nicht geprüft, ob die „Hammerskins“ verfassungsfeindlich sind.

„Auf das Vorliegen von Verbotsgründen kam es überhaupt nicht an“, sagte der Vorsitzende Richter Ingo Kraft in der Urteilsbegründung. Insofern dürfte die Wirkung dieser Entscheidung auf andere Vereinsverbote oder gar ein mögliches AfD-Verbotsverfahren begrenzt sein.

Laut Vereinsgesetz kann das Bundesinnenministerium nur überregional tätige Vereine verbieten. Bleibt der Wirkungskreis einer Gruppierung auf ein Bundesland beschränkt, sind die Länder für etwaige Verbote zuständig.

Ein Sprecher des Bundesinnenministeriums wollte sich zu Details nicht äußern und begründete dies damit, dass dem Ministerium die schriftliche Urteilsbegründung bislang nicht vorliege. Er sagte, die Entscheidung ändere jedoch „grundsätzlich nichts an den Möglichkeiten und den klaren Bestrebungen rechtsextreme Gruppierungen, Vereinigungen zu verbieten“

Die Kläger hatten vehement bestritten, dass es eine nationale Ebene und einen bundesweiten Anführer gegeben habe. Die regionalen Chapter seien autonom gewesen. Zwar sei viermal pro Jahr eine Zusammenkunft namens „National Officers Meeting“ veranstaltet worden. Dort seien aber keine Beschlüsse gefasst worden, denen die Regionalgruppen unterlagen. Es seien auch keine bundesweit einheitlichen Symbole verwendet worden. Die Kläger räumten ein, dass sie ihre Treffen, Konzerte und Kommunikation sehr konspirativ gestalteten.

Mit dem „Hammerskins“-Verbot ist nun zum zweiten Mal eine Verbotsverfügung kassiert worden, die Faeser erlassen hatte. Im Juni hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits das Verbot des rechtsextremen Magazins „Compact“ gekippt.

Die regionalen Chapter der „Hammerskins“ können nun vorerst weitermachen. Dass das für immer so bleibt, ist nicht ausgemacht. „In Fallgestaltungen der vorliegenden Art bleibt es den jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder allerdings unbenommen, einzelne Chapter zu verbieten, wenn für diese Verbotsgründe festgestellt werden können“, so das Bundesverwaltungsgericht.

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