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Berliner Gericht fällt erstaunliches Urteil

wochentlich.deBy wochentlich.de9 Oktober 2026Keine Kommentare3 Mins Read
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Dieses Urteil löst Erstaunen aus

Wer bei einem Dooring-Unfall wirklich haftet


Aktualisiert am 09.10.2026 – 11:26 UhrLesedauer: 2 Min.

Vergrößern des Bildes

Ganz einfach das Risiko senken: Wer auf der Fahrerseite die Tür mit der rechten Hand öffnet, dreht automatisch den Kopf und sieht einen Radfahrer noch rechtzeitig. (Quelle: Philipp Nemenz)

Aktuelle Zeit:0:00Gesamtdauer:0:00

Bei einem Unfall mit einer geöffneten Autotür haftet zunächst meist, wer die Tür geöffnet hat. Ein Berliner Urteil zeigt jedoch, wie schnell auch Vorbeifahrende in die Mitverantwortung genommen werden.

Wer eine Autotür öffnet, muss den rückwärtigen Verkehr besonders sorgfältig beobachten. Bei einem Unfall spricht deshalb zunächst der sogenannte Anscheinsbeweis gegen die Person, die die Tür geöffnet hat. Ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte zeigt jedoch, dass auch der vorbeifahrende Motorradfahrer mithaften kann, wenn er zu wenig Abstand hält und unter den konkreten Umständen rechts an einem haltenden Fahrzeug vorbeifährt.

Der Unfall

Eine Autofahrerin hielt ihren Wagen in zweiter Reihe neben parkenden Fahrzeugen an. Als ihre Mitfahrerin die hintere rechte Tür einen Spalt weit öffnete, kollidierte ein herannahender Motorradfahrer mit der Tür und stürzte.

Die Beteiligten schilderten den Unfallhergang unterschiedlich. Die Autofahrerin gab an, geblinkt und kontrolliert angehalten zu haben. Der Motorradfahrer erklärte dagegen, das Auto habe abrupt gebremst und ihn dadurch zum Ausweichen nach rechts gezwungen.

Das Amtsgericht Berlin-Mitte teilte die Haftung je zur Hälfte auf beide Seiten auf (Az. 122 C 5139/25 V). Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf diese Entscheidung hin.

Warum das Gericht auf 50:50 entschied

Das Gericht sah zunächst eine Verletzung der besonderen Sorgfaltspflicht beim Öffnen der Fahrzeugtür. Die Mitfahrerin hatte die Tür geöffnet, obwohl sich der Motorradfahrer näherte.

Gleichzeitig hielt das Gericht dem Motorradfahrer vor, keinen ausreichenden Seitenabstand eingehalten zu haben, als er rechts an dem haltenden Fahrzeug vorbeifuhr. Unter den konkreten Umständen war dieses Manöver nach Auffassung des Gerichts nicht zulässig.

Außerdem berücksichtigte das Gericht die frühere Angabe des Motorradfahrers, er habe das Bremsen des Autos zu spät bemerkt. Dies wertete es als Hinweis darauf, dass er die Verkehrssituation nicht aufmerksam genug beobachtet hatte.

Keine neue Grundregel

Das Urteil bedeutet nicht, dass Motorradfahrer bei einem Dooring-Unfall künftig automatisch zur Hälfte haften. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der das Gericht Pflichtverletzungen auf beiden Seiten festgestellt hat.

Die Grundregel bleibt bestehen: Wer eine Tür öffnet, muss den rückwärtigen Verkehr prüfen und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. Kommt ein riskantes Verhalten des vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmers hinzu, kann die Haftung jedoch geteilt werden.

Was Verkehrsteilnehmer beachten sollten

Autofahrer und Mitfahrende sollten vor dem Öffnen einer Tür immer den rückwärtigen Verkehr kontrollieren. Dies gilt insbesondere in zweiter Reihe, an dicht beparkten Straßen und bei eingeschränkter Sicht.

Motorrad- und Fahrradfahrer müssen einen ausreichenden Seitenabstand einhalten und dürfen sich nicht darauf verlassen, dass eine enge Lücke neben einem haltenden Fahrzeug gefahrlos passierbar bleibt. Wer ein Bremsmanöver oder einen Spurwechsel eines Autos zu spät erkennt, erhöht das eigene Haftungsrisiko zusätzlich.

Der Berliner Fall zeigt damit vor allem eines: Bei Dooring-Unfällen ist nicht allein entscheidend, dass eine Autotür geöffnet wurde. Maßgeblich sind das gesamte Verkehrsgeschehen und das Verhalten aller Beteiligten.

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