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Finanzen

Bekommt die erste Frau auch Witwenrente?

wochentlich.deBy wochentlich.de19 Februar 2024Keine Kommentare3 Mins Read
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Bekommt die erste Frau auch Witwenrente?
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War eine Ehe beim Tod eines Ehepartners bereits geschieden, kann der überlebende Ehegatte möglicherweise Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben.

Witwenrenten werden von der Deutschen Rentenversicherung grundsätzlich nur gezahlt, wenn bei Tod des Ehepartners eine Ehe bestand. Generell besteht also nach einer Scheidung kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Doch es gibt Ausnahmen. Hier erfahren Sie, in welchen Fällen trotz Scheidung die erste Frau eine Witwenrente bekommen kann.

Versorgungsausgleich oder Witwenrente

Bei einem Scheidungsverfahren wird auch der sogenannte Versorgungsausgleich berechnet und durchgeführt. Das bedeutet, die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden als gemeinsame Leistung betrachtet (mehr dazu hier).

Da sich diese Rentenansprüche in den meisten Fällen aufgrund unterschiedlicher Einkommen in der Höhe unterscheiden, werden sie addiert und anschließend gleichmäßig verteilt. Dadurch erreicht der Gesetzgeber, dass nach Ende der Ehe beide Partner die gleichen Rentenansprüche erhalten.

Diese Regelung wurde zum 1. Juli 1977 eingeführt. Der Versorgungsausgleich hat jedoch bis zum 30. Juni 1977 in der heute bekannten Form nicht existiert. Daher stand bis dahin dem geschiedenen und noch lebenden Ehepartner eine Witwenrente seines verstorbenen Ex-Partners zu.

Das führt auch heutzutage noch zu der Ausnahme, dass einer Witwenrente gezahlt wird, obwohl die Ehe bereits geschieden ist. Diese Witwenrente wird als große oder kleine Witwenrente gezahlt. Mehr zum Unterschied lesen Sie hier.

Unter diesen Voraussetzungen erhalten Sie trotz Scheidung eine Witwenrente

Als Ex-Ehefrau können Sie unter den nachstehenden Bedingungen auch heute noch eine Witwenrente von Ihrem ehemaligen Ehegatten erhalten:

  • Die Ehe wurde vor dem 1. Juli 1977 geschieden.
  • Im Jahr vor der Ehescheidung hat ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem verstorbenen Ex-Ehemann bestanden.
  • Der hinterbliebene ehemalige Partner hat zwischenzeitlich nicht geheiratet.
  • Der verstorbene Ex-Partner hat entweder bereits eine Rente bezogen oder hat die Mindestversicherungszeit der Rentenversicherung erfüllt.

Wann hat ein Unterhaltsanspruch bestanden?

Um den unterhaltsrechtlichen Anspruch im Kontext der Witwenrente für vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehepartner zu erfüllen, muss eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Verstorbene hat im letzten Jahr vor seinem Todestag tatsächlich Unterhalt geleistet.
  • Der noch lebende Ehepartner hatte im letzten sogenannten wirtschaftlichen Dauerzustand, bevor sein Ex-Partner starb, gegenüber diesem einen Unterhaltsanspruch gemäß dem Ehegesetz.
  • Der noch lebende Ehepartner hatte im letzten sogenannten wirtschaftlichen Dauerzustand, bevor sein Ex-Partner starb, gegenüber diesem aus anderen Gründen einen Unterhaltsanspruch.

Bei diesen Regelungen – insbesondere beim Punkt des wirtschaftlichen Dauerzustands – sollten Sie beachten, dass bis zum 30. Juni 1977 die Schuldfrage bei der Scheidung zu klären war. Daher galten im Extremfall auch lebenslange Unterhaltsansprüche.

Gut zu wissen

Unter dem letzten wirtschaftlichen Dauerzustand versteht man den Zeitraum, in dem sich die wirtschaftlichen Verhältnisse letztmalig wesentlich geändert haben – beispielsweise durch die Aufnahme eines Jobs oder Arbeitslosigkeit oder einen Rentenbeginn.

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