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Behindertenparkausweis: Diese Regeln gelten

wochentlich.deBy wochentlich.de4 März 2024Keine Kommentare3 Mins Read
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Behindertenparkausweis: Diese Regeln gelten
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Behindertenparkausweise bieten Möglichkeiten für barrierefreies Parken und einiges mehr. Wer diesen Ausweis bekommen kann, ist genau geregelt.

Behindertenparkausweise erleichtern Menschen mit Behinderungen das Parken und bieten ihnen besondere Sonderrechte im Straßenverkehr. Sie ermöglichen einen barrierefreien Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Aktivitäten. Denn entsprechende Parkplätze befinden sich in der Regel in der Nähe von Eingängen, Rampen oder Aufzügen, um das Ein- und Aussteigen und die Fortbewegung zu erleichtern.

Teilweise gelten weitere Erleichterungen, etwa das zeitlich begrenzte Parken im eingeschränkten Halteverbot, das Halten und Parken in verkehrsberuhigten Zonen oder das Befahren von Fußgängerzonen. Dadurch soll Menschen mit Behinderungen der Alltag und die Teilnahme am öffentlichen Leben erleichtert werden. Aber wie bekommt man diesen Ausweis? Und wem steht er zu?

Welche Parkausweise für Menschen mit Behinderungen werden ausgestellt?

Es gibt zwei Arten von Parkausweisen für Behinderte: den blauen Ausweis, der bundes- und EU-weit gültig ist, und den orangefarbenen Ausweis, der in der Regel nur in Deutschland gültig ist. Der blaue Ausweis berechtigt zum Parken auf Behindertenparkplätzen und zu bestimmten Ausnahmegenehmigungen. Der orangefarbene Ausweis gilt in der Regel nicht auf Behindertenparkplätzen, außer in Berlin und Brandenburg. Dafür erlaubt er beispielsweise das Parken im eingeschränkten Halteverbot und auf Anwohnerparkplätzen für bis zu drei Stunden. Beide Ausweise berechtigen zu Sonderparkregelungen, die entweder bundesweit oder regional festgelegt sind.

Welche Sonderrechte bietet der blaue Behindertenparkausweis?

Der Behindertenparkausweis ermöglicht folgende Privilegien:

  • Parken auf Behindertenparkplätzen
  • Parken für bis zu drei Stunden in Bereichen mit eingeschränktem Halteverbot (Verkehrszeichen 286)
  • Parken in Lade- und Fußgängerzonen während der Ladezeit
  • Parken auf Anwohnerparkplätzen für bis zu drei Stunden
  • Parken in verkehrsberuhigten Zonen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, solange andere nicht beeinträchtigt oder der Verkehr behindert wird
  • Parken in bestimmten Halteverbotsbereichen für eine längere Zeit
  • Überschreiten der zugelassenen Parkdauer in Bereichen mit Zonenhaltverbot (Verkehrszeichen 314 und 315)
  • Gebührenfreies und zeitlich unbegrenztes Parken in Bereichen, in denen Parkuhren und/oder Parkscheinautomaten erforderlich sind

Der Parkausweis in Orange wird nur für Schwerbehinderte ausgestellt und ist in der Regel nur regional gültig.

Für wen wird ein Behindertenparkausweis ausgestellt?

Wer einen Schwerbehindertenausweis hat, kann einen Behindertenparkausweis beantragen. Im Schwerbehindertenausweis müssen die entsprechenden Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ für einen blauen Parkausweis bzw. „G“ oder „B“ für einen orangefarbenen Parkausweis eingetragen sein.

Wo beantragt man einen Behindertenparkausweis?

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenparkausweises kann beim Straßenverkehrsamt gestellt werden. Erforderlich sind ein formloser Antrag, ein Passbild sowie Nachweise über die Schwerbehinderung und den Bescheid über die erforderlichen Merkzeichen (siehe oben).

Kann man auch ohne Auto und Führerschein einen Behindertenparkausweis beantragen?

Ja, dieser Ausweis ist lediglich an den Schwerbehindertenausweis gebunden. Hintergrund: Wer Behinderte befördert, darf den Parkausweis nutzen, sofern der Ausweisinhaber anwesend ist. Bei Besorgungsfahrten ohne Anwesenheit des Berechtigten darf der Ausweis allerdings nicht genutzt werden darf – das würde als strafbarer Missbrauch von Ausweispapieren gelten.

Wer darf auf einem Behindertenparkplatz parken?

Auf einem Behindertenparkplatz darf nur parken, wer einen blauen Behindertenparkausweis besitzt und diesen zusammen mit dem entsprechenden Schwerbehindertenausweis vorzeigen kann. Der Schwerbehindertenausweis allein berechtigt nicht zur Nutzung der gekennzeichneten Behindertenparkplätze. Bei unberechtigter Nutzung droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro und das Abschleppen des Fahrzeugs.

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