Ende letzten Jahres kritisierte Friedrich Merz (CDU) die medizinische Versorgung Asylsuchender. Die Bundesregierung hat nun die Gesetzeslage verschärft.

Kaum ein Thema beschäftigt und polarisiert die Deutschen so sehr wie Migration. Selten kochten die Gemüter so hoch. Als Oppositionsführer Friedrich Merz (CDU) in der Talkshow „Welt Talk“ im September letzten Jahres über Asylbewerber sagte: „Die sitzen beim Zahnarzt und lassen sich die Zähne neu machen und die deutschen Bürger kriegen keine Termine“, führte das zu einer hitzigen Debatte.

Die einen warfen Merz Populismus und teils sogar Rassismus vor; andere teilten die Auffassung des CDU-Vorsitzenden. Merz selbst bezeichnete die Kritik an seinen Äußerungen später als „Schnappatmung“.

Doch tatsächlich stellte Merz die Sachlage über die medizinische Versorgung von Asylbewerbern stark verkürzt dar. Für die ersten 18 Monate nach ihrer Ankunft in Deutschland erhielten Asylsuchenden und auch Geduldete bisher nämlich nur eine eingeschränkte medizinische Versorgung.

So regelte das Asylbewerberleistungsgesetz in Paragraf 4 bislang, dass medizinische Leistungen nur gewährt werden, wenn der Asylsuchende krank ist oder Schmerzen hat. Zudem erfolgte eine Versorgung mit Zahnersatz nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen „unaufschiebbar“ ist.

Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes mit weitreichenden Implikationen

Bei dem Migrationsgipfel am 6. November letzten Jahres einigten sich Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) und die Ministerpräsidenten der 16 Bundesländer dennoch auf eine weitreichende Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Die sind nun in Kraft getreten.

Demnach erhalten künftig Asylsuchende und Geduldete sogenannte Analogleistungen – etwa medizinische Leistungen – erst nach 36 Monaten, statt den zuvor geregelten 18 Monaten. Nach den 36 Monaten sollen die Asylbewerber und geduldete Personen dann eine elektronische Gesundheitskarte und damit uneingeschränkten zu den Leistungen gesetzlicher Krankenkassen erhalten.

Durch die neue Regelung erhalten Asylsuchende und Geduldete somit drei Jahre lang nur eingeschränkte Gesundheitsleistungen – eine Verschärfung der bisherigen Gesetzeslage. Wie das Bundessozialministerium auf Anfrage des „Münchener Merkurs“ mitteilt, gehören zu den eingeschränkten medizinischen Leistungen „die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie bestimmte Vorsorgeleistungen, Schutzimpfungen sowie Gesundheitsleistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt“.

Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolge laut des Ministeriums nur, „soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist“. Auch sonstige, über die Grundversorgung hinausgehende Leistungen, ergäben sich während der 36 Monate „nur im Einzelfall“, wie der „Münchener Merkur“ berichtet.

Eine Ausnahmeregelung besteht jedoch für Flüchtlinge aus der Ukraine. Sie sollen weiterhin von Anfang an uneingeschränkten Zugang zu den medizinischen Leistungen gesetzlicher Krankenversicherungen erhalten.

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