Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 5: Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jeder Mensch hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film sind gewährleistet. Es darf keine Zensur geben.

(2) Diese Rechte finden ihre Grenzen in den Bestimmungen der allgemeinen Gesetze, in den Bestimmungen zum Schutz der Jugend und im Recht auf persönliche Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Lehrfreiheit entbindet niemanden von der Treue zur Verfassung.

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