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Finanzen

Ab diesem Einkommen gilt er

wochentlich.deBy wochentlich.de23 Dezember 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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Ab diesem Einkommen gilt er
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Steuertarif

Ab diesem Einkommen gilt 2026 der Spitzensteuersatz


Aktualisiert am 23.12.2025 – 08:42 UhrLesedauer: 2 Min.

Vergrößern des Bildes

Ihr Steuersatz wird nach Abzug aller Aufwände und Kosten ermittelt. (Quelle: Steve Brookland via www.imago-images.de/imago-images-bilder)

Der Steuersatz richtet sich nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Ab wann gilt der Spitzensteuersatz und wie hoch ist er?

Der Grundfreibetrag, ab dem Sie einkommensteuerpflichtig sind, liegt 2026 bei 12.348 Euro. Sind Sie verheiratet und werden Sie mit Ihrem Ehepartner gemeinsam veranlagt, ist der Grundfreibetrag doppelt so hoch, also 24.696 Euro.

Ein Einkommen über dem Grundfreibetrag, aber unter 69.879 Euro, wird für das Steuerjahr 2026 mit Steuersätzen von 14 bis 41 Prozent besteuert. Ab 69.879 Euro greift dann der Spitzensteuersatz von 42 Prozent. Dieser Spitzensteuersatz hat sich seit 2005 nicht verändert. Er lag 2004 noch bei 45 Prozent. Allerdings verschieben sich in der Regel jedes Jahr die Werte für die verschiedenen Tarifzonen der Einkommensteuer, um die sogenannte kalte Progression auszugleichen.

Der Spitzensteuersatz ist noch nicht der höchste Steuersatz. Der Höchststeuersatz, auch Reichensteuersatz genannt, beträgt gegenwärtig 45 Prozent und beginnt im Steuerjahr 2026 bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 277.826 Euro.

Für 2026 wird der Spitzensteuersatz von 42 Prozent ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 Euro bei Alleinstehenden und von 139.758 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten erhoben. Das bedeutet nicht, dass Sie bei einem jährlichen Bruttogehalt von 69.879 Euro den Spitzensteuersatz zahlen müssen. Der Spitzensteuersatz gilt, wenn nach Abzug von

noch mindestens 69.879 Euro übrig bleiben – und dann auch nur für den Teil des Einkommens, der über dieser Grenze liegt.

Liegt Ihr steuerpflichtiges Einkommen bei mindestens 277.826 Euro, müssen Sie auf den übersteigenden Teil den Höchststeuersatz zahlen. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare gilt der Höchststeuersatz von 45 Prozent entsprechend ab einem steuerpflichtigen Einkommen von 555.652 Euro.

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