Erbschaftsteuer vor dem Umbruch
Wer künftig mehr zahlen könnte
Aktualisiert am 13.10.2026 – 09:59 UhrLesedauer: 6 Min.

Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Erbschaftsteuer ins Visier. Worum genau gestritten wird und für welche Erben das Urteil weitreichende Folgen haben kann.
Es ist einer der am längsten erwarteten Termine im deutschen Steuerrecht: In dieser Woche verhandelt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe über zentrale Regeln der Erbschaftsteuer. Angesetzt sind zwei verschiedene Verfahren, die aber einen gemeinsamen Kern haben: Besteuert der Staat Vermögen beim Übergang von einer Generation auf die nächste gerecht?
Die Entscheidung könnte Folgen für Hunderttausende haben: für Kinder, die ein Elternhaus erben, ebenso wie für Familien, die ganze Unternehmen weitergeben. Ein Urteil fällt allerdings nicht sofort. Die mündliche Verhandlung ist erst der Auftakt, mit der Entscheidung ist erst Anfang 2027 zu rechnen.
So funktioniert die Erbschaftsteuer heute
Um zu verstehen, worum es geht, sollte man wissen, wie die Erbschaftsteuer grundsätzlich erhoben wird. Dabei gilt: Wer in Deutschland erbt, zahlt nicht automatisch Steuern. Entscheidend ist, ob beim „Erwerb von Todes wegen“ – also dem Übergang von Vermögen nach Abzug von Schulden und Kosten wie für die Bestattung – der persönliche Freibetrag überschritten wird. Wie viel am Ende fällig wird, hängt von zwei Dingen ab: dem Wert des Erbes und dem Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen.
Entscheidend sind zunächst die persönlichen Freibeträge. Bis zu ihrer Höhe bleibt ein Erbe komplett steuerfrei, erst der darüberliegende Teil wird besteuert. Die wichtigsten Beträge:
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
- Kinder (je Elternteil): 400.000 Euro
- Enkel: 200.000 Euro
- Nichtverwandte: 20.000 Euro
Je nach Nähe zum Verstorbenen wird man zudem in eine von drei Steuerklassen eingeordnet (die nichts mit den Lohnsteuerklassen zu tun haben). Daraus ergibt sich der Steuersatz auf den Teil des Erbes, der über dem Freibetrag liegt – er reicht von sieben bis 50 Prozent: je enger verwandt und je kleiner das Erbe, desto niedriger; je ferner und je größer, desto höher.
Ein Beispiel: Erbt ein Kind von einem Elternteil 500.000 Euro, bleiben 400.000 Euro dank Freibetrag steuerfrei. Auf die verbleibenden 100.000 Euro fallen in Steuerklasse 1 elf Prozent an – also 11.000 Euro Erbschaftsteuer.
Daneben gibt es Sonderregeln. Besonders bedeutsam ist die Familienheim-Befreiung: Erbt der Ehepartner die gemeinsam bewohnte Immobilie und nutzt sie mindestens zehn Jahre selbst weiter, bleibt sie unabhängig vom Wert steuerfrei. Für Kinder gilt das ebenfalls – allerdings begrenzt auf 200 Quadratmeter Wohnfläche.
Ein wichtiger Punkt für die aktuelle Debatte: Die Freibeträge der Erbschaftsteuer sind seit 2009 unverändert – und das, obwohl Immobilien- und Vermögenswerte seither stark gestiegen sind. Hier setzt das erste der beiden Karlsruher Verfahren an.
12. Oktober: Bayern klagt gegen Freibeträge und Steuersätze
Den Auftakt machte eine Klage des Freistaats Bayern (Aktenzeichen 1 BvF 1/23). Die bayerische Landesregierung hält mehrere Vorschriften gleich aus zwei Gründen für verfassungswidrig.
Formell argumentiert Bayern, dem Bund fehle für Teile des Erbschaftsteuerrechts die Gesetzgebungskompetenz. Eine bundeseinheitliche Regelung sei nicht erforderlich. Inhaltlich stört sich der Freistaat vor allem daran, dass Freibeträge und Steuersätze über Jahre nicht an die Preisentwicklung angepasst wurden.