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Finanzen

In diesen Fällen gibt es Geld zurück

wochentlich.deBy wochentlich.de24 Juli 2026Keine Kommentare3 Mins Read
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In diesen Fällen gibt es Geld zurück
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Geld vom Finanzamt

Bei dieser Art Job lohnt sich eine Steuererklärung besonders


13.07.2026Lesedauer: 3 Min.

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Zufriedener Blick: Nicht jeder Steuerabzug vom Lohn ist endgültig. (Quelle: Liubomyr Vorona/getty-images-bilder)

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Wer in den Ferien arbeitet, bekommt nicht immer den vollen Lohn ausgezahlt. In vielen Fällen lässt sich einbehaltene Lohnsteuer aber vollständig zurückholen.

In vielen Bundesländern laufen bereits die Sommerferien, andere folgen in den kommenden Wochen. Für viele junge Menschen ist das die Zeit, in der sie mit einem Ferienjob eigenes Geld verdienen. Doch auch bei zeitlich begrenzten Jobs kann es passieren, dass vom Lohn Steuern abgezogen werden.

Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass das Geld endgültig weg ist. Wer nur vorübergehend arbeitet und im restlichen Jahr keine oder nur geringe Einkünfte hat, kann sich die einbehaltene Lohnsteuer über eine Steuererklärung zurückholen. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) hin.

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Auch Ferienjobs sind steuerpflichtig

Grundsätzlich gilt: Wer in Deutschland Einkommen erzielt, ist steuerpflichtig – unabhängig davon, ob es sich um einen Ferienjob, einen Nebenjob oder eine andere Beschäftigung handelt. Steuerpflicht bedeutet aber nicht automatisch, dass tatsächlich Einkommensteuer gezahlt werden muss.

Entscheidend ist der Grundfreibetrag. Im Jahr 2026 liegt er bei 12.348 Euro. Erst wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen darüber liegt, fällt Einkommensteuer an. Wer also nur wenige Wochen im Sommer arbeitet und sonst keine Einkünfte hat, bleibt häufig unter dieser Grenze.

Trotzdem kann der Arbeitgeber für den einzelnen Beschäftigungsmonat Lohnsteuer einbehalten. Das liegt daran, dass die Lohnsteuer zunächst auf Grundlage des jeweiligen Monatslohns berechnet wird. Ob im gesamten Jahr tatsächlich Steuern anfallen, zeigt sich erst in der Steuererklärung.

Wann keine Sozialabgaben fällig werden

Für volljährige Schüler, Schülerinnen und Studierende gilt: Sie dürfen bis zu drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage pro Jahr in Vollzeit arbeiten, ohne dass die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig wird. Eine solche Tätigkeit gilt als kurzfristige Beschäftigung.

Für Minderjährige gelten strengere Regeln. Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen während der Ferien ganztags arbeiten, allerdings höchstens vier Wochen im Jahr, also 20 Arbeitstage. Kinder zwischen 13 und 15 Jahren dürfen mit Zustimmung der Eltern leichte Tätigkeiten ausüben – maximal zwei Stunden täglich. Zu einer leichten Tätigkeit zählen das Austragen von Zeitungen und Prospekten, Nachhilfeunterricht und Babysitting.

Beispiel: Wann Lohnsteuer abgezogen wird

Wie sich der Lohnsteuerabzug auswirken kann, zeigt der VLH anhand eines Beispiels: Ein 19-Jähriger ist ledig, kinderlos und arbeitet im Juli 2026 in den Sommerferien. Weitere Einkünfte hat er im Jahr nicht.

Verdient er im Juli 1.000 Euro, wird keine Lohnsteuer abgezogen. Er erhält den vollen Betrag ausgezahlt. Eine Steuererklärung bringt in diesem Fall keinen zusätzlichen Vorteil.

Bei einem Monatsverdienst von 1.500 Euro sieht es anders aus. Dann werden nach der Beispielrechnung elf Euro Lohnsteuer einbehalten. Der Auszahlungsbetrag liegt bei 1.489 Euro. Gibt der Ferienjobber später eine Steuererklärung ab, kann er sich die elf Euro zurückholen.

Noch deutlicher wird der Effekt bei einem höheren Verdienst. Bei 3.000 Euro Monatslohn werden laut VLH 310 Euro Lohnsteuer abgezogen. Ausgezahlt werden zunächst 2.690 Euro. Da der Jahresverdienst insgesamt unter dem Grundfreibetrag bleibt, kann die einbehaltene Steuer über die Steuererklärung erstattet werden.

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