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Urteil: Hier müssen Sie keine Rettungsgasse bilden

wochentlich.deBy wochentlich.de19 Februar 2024Keine Kommentare2 Mins Read
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Urteil: Hier müssen Sie keine Rettungsgasse bilden
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Pflicht oder nicht? Ob eine Rettungsgasse in der Innenstadt notwendig ist, hat jetzt ein Gericht entschieden.

Auf autobahnähnlich ausgebauten innerörtlichen Straßen besteht keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in einem aktuellen Urteil betont (Az.: 201 ObOWi 971/23). Ein Lkw-Fahrer war innerhalb einer geschlossenen Ortschaft auf einer autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraße unterwegs. Aufgrund eines Unfalls weiter vorne stockte der Verkehr. Da keine Rettungsgasse gebildet wurde, konnte ein von hinten kommendes Polizeifahrzeug seine Fahrt für einige Zeit nicht fortsetzen. Anschließend kam es zu einer Auseinandersetzung vor Gericht.

Keine Rettungsgasse gebildet und verurteilt

Dabei wurde der Fahrer vom Amtsgericht Augsburg zu einer Geldbuße von 240 Euro, einem Fahrverbot und einem Punkt in Flensburg verurteilt. Zur Begründung hieß es, er habe sich auf einer autobahnähnlich ausgebauten Straße innerhalb einer geschlossenen Ortschaft nicht an der Bildung einer Rettungsgasse beteiligt.

Bayerns oberste Richter entschieden neu

Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und machte geltend, dass die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse innerorts nicht gelte. Das BayObLG gab dem Fahrer recht und verwies auf die Straßenverkehrsordnung (StVO, § 11 Abs. 2). Daran ändere auch der autobahnähnliche Ausbau der Bundesstraße nichts. Der Bußgeldbescheid wurde daher für rechtswidrig erklärt.

Rettungsgassenpflicht: Das gilt

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse nur auf Autobahnen und „Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung“ vor. Innerorts und auf einspurigen Straßen wird der Platz für Rettungsfahrzeuge in der Regel durch das Fahren an den rechten Fahrbahnrand geschaffen.

Wichtig: Die Entscheidung des BayObLG bezieht sich speziell auf die Frage der Rettungsgassenpflicht auf diesem Straßenabschnitt. Es wurde darauf hingewiesen, dass weitere Ordnungswidrigkeiten wegen Behinderung des Polizeifahrzeugs in Betracht kommen. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

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