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Finanzen

Frist endet am 30. Juni – so sichern Sie sich 1.572 Euro

wochentlich.deBy wochentlich.de15 Juni 2026Keine Kommentare2 Mins Read
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Frist endet am 30. Juni – so sichern Sie sich 1.572 Euro
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Entlastungsbetrag ausschöpfen

Frist läuft ab: So sichern Sie sich über 1.500 Euro


15.06.2026 – 11:59 UhrLesedauer: 2 Min.

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Euro-Banknoten: Durch das Ausschöpfen des Entlastungsbetrags lassen sich über 1.500 Euro sparen. (Quelle: IMAGO/Arman Zhenikeyev/imago)

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Pflegebedürftige, die zu Hause wohnen, haben Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag. Haben sie diesen nicht ausgeschöpft, heißt es jetzt: schnell handeln.

Wer über einen Pflegegrad verfügt und zu Hause wohnt, kann bei seiner Pflegekasse finanzielle Unterstützung beantragen. Dabei handelt es sich um den sogenannten Entlastungsbetrag, 131 Euro im Monat stehen Pflegebedürftigen im Monat zu. Das Geld lässt sich zudem über einen längeren Zeitraum aufsummieren, sodass insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.572 Euro pro Jahr zur Verfügung steht.

Entlastungsbetrag bis 30. Juni beantragen

Wer seinen Entlastungsbetrag im vergangenen Jahr noch nicht vollständig ausgeschöpft hat, muss nun aber schnell sein: Beträge, die Sie im Vorjahr noch nicht genutzt haben, verfallen nach dem 30. Juni.

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Bar ausgezahlt wird der Betrag allerdings nicht. Stattdessen müssen Sie Leistungen in Anspruch nehmen, für die Sie die Kosten zunächst einmal vorstrecken. Die Rechnung reichen Sie im Anschluss bei Ihrer Pflegeversicherung ein, die die Kosten bis zur Höhe des noch vorrätigen Entlastungsbetrags erstattet. Ein formaler Antrag ist nicht nötig. Einige Anbieter rechnen auch direkt mit der Pflegekasse ab.

Mögliche Erstattungen

Der Entlastungsbetrag kann für eine Vielzahl von Angeboten verwendet werden:

  • Niedrigschwellige Betreuungsangebote, wie Hilfen im Haushalt oder beim Einkaufen, Austausch- und Sportangebote in der Gruppe oder Hausmeisterdienste.
    Wichtig: Die Anbieter müssen eine spezielle Zulassung besitzen, damit Sie die Kosten abrechnen können.
  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Nachbarschaftshilfe
  • Leistungen ambulanter Pflegedienste. Allerdings können körperbezogene Maßnahmen, wie das Waschen und das Anziehen, nur von Menschen mit Pflegegrad 1 über den Entlastungsbetrag geltend gemacht werden. In den Pflegegraden 2 bis 5 müssen entsprechende Leistungen über die Pflegesachleistungen finanziert werden.

Bei der Suche nach geeigneten Angeboten hilft Ihnen Ihre Pflegekasse oder eine Pflegeberatungsstelle in Ihrer Nähe.

Entlastungsbetrag wird zu Sozialraumbudget

Im Rahmen der geplanten Reform der Pflegeversicherung durch Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) soll der Entlastungsbetrag allerdings ab 2027 durch ein neues Sozialraumbudget ersetzt werden. Dieses gilt allerdings nur für die Pflegegrade 2 bis 5.

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag indes ersatzlos gestrichen werden. Noch ist das entsprechende Pflegeneuordnungsgesetz jedoch weder vom Bundeskabinett noch vom Bundestag beschlossen worden.

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