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Finanzen

Müssen erledigte Schufa-Einträge sofort gelöscht werden?

wochentlich.deBy wochentlich.de6 November 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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Müssen erledigte Schufa-Einträge sofort gelöscht werden?
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BGH prüft Speicherfristen

Wann müssen erledigte Schufa-Einträge gelöscht werden?


06.11.2025 – 17:59 UhrLesedauer: 3 Min.

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Schufa auf dem Prüfstand: Der Bundesgerichtshof verhandelt über die Zukunft erledigter Einträge – und über die Folgen für Verbraucher. (Quelle: IMAGO/Christian Ohde)

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Schulden getilgt, aber der Score bleibt negativ? Der BGH prüft, ob die Schufa solche Einträge noch jahrelang speichern darf.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am Donnerstag in Karlsruhe mit der Frage befasst, wie lange die Schufa Informationen über erledigte Zahlungsausfälle speichern darf. Es geht um ein Grundsatzverfahren, das für Millionen Verbraucherinnen und Verbraucher entscheidend sein könnte: Ist die bisherige Dreijahresfrist zulässig – oder muss eine Löschung von Negativeinträgen sofort nach Begleichung der Schuld erfolgen?

Betroffene kritisieren seit Jahren die Speicherpraxis von Wirtschaftsauskunfteien, weil solche Einträge ihre Bonität und Kreditwürdigkeit beeinträchtigen, obwohl sie ihre Schulden längst bezahlt haben.

Geklagt hatte ein Verbraucher, dessen drei bereits beglichene Forderungen von der Schufa mehrere Jahre lang weiter gespeichert worden waren. Diese Einträge führten zu einem niedrigen Score-Wert – seine Kreditwürdigkeit galt als „sehr kritisch“. Der Mann sah darin einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und verlangte die Löschung der Daten, Schadensersatz sowie Erstattung seiner Anwaltskosten.

Zwar hatte die Schufa die betreffenden Einträge zwischenzeitlich gelöscht, doch der Kläger verfolgte die Sache weiter. Das Oberlandesgericht Köln gab ihm am 10. April 2025 teilweise Recht: Es sprach ihm einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500 Euro zuzüglich Anwaltskosten zu.

Die fortdauernde Speicherung sei unzulässig gewesen, urteilten die Richter, da das öffentliche Informationsinteresse nach der Schuldentilgung ende. Zur Begründung zog das Gericht eine Parallele zum amtlichen Schuldnerverzeichnis, aus dem Daten spätestens sechs Monate nach Erledigung gelöscht werden müssen.

Die Schufa hält die bisherige Praxis einer dreijährigen Speicherfrist für gerechtfertigt. Sie argumentiert, dass diese Frist der Bonitätsprüfung und der Kreditwirtschaft diene und für verlässliche Risikobewertungen notwendig sei.

Zugleich strebt die Auskunftei mit der Revision beim BGH Rechtssicherheit an – nicht nur für sich selbst, sondern auch für Banken, Händler und Verbraucher, da derzeit unterschiedliche Urteile verschiedener Gerichte zu Verunsicherung führen.

Das BGH-Urteil wird voraussichtlich Grundsatzcharakter haben. Sollte das Gericht der Argumentation des OLG Köln folgen, müssten Wirtschaftsauskunfteien künftig beglichene Forderungen sofort löschen, sobald die Schuld bezahlt ist.

Betroffene könnten sich dann auf Anspruch auf Löschung und Schadensersatz berufen, wenn gespeicherte Daten ihre Kreditwürdigkeit ungerechtfertigt beeinträchtigen.
Andersherum könnte der BGH auch entscheiden, dass eine befristete Speicherung im berechtigten Interesse der Kreditwirtschaft zulässig bleibt. Dann bliebe es bei der bisherigen Dreijahrespraxis.

Oliver Maier, Geschäftsführer des Vergleichsportals Verivox, sagt, Verbraucher mit Negativeinträgen in ihrer Schufa-Auskunft hätten im alltäglichen Geschäftsverkehr erhebliche Nachteile. „Sie haben oft Schwierigkeiten beim Abschluss von Mobilfunk-, Strom- oder Mietverträgen, zudem erschweren negative Schufa-Einträge eine Kreditaufnahme.“ Aus Sicht der Betroffenen sei es deshalb nur allzu verständlich, dass Informationen zu früheren, aber erledigten Zahlungsstörungen unverzüglich gelöscht werden sollten, so Maier.

Allerdings warnt Maier vor möglichen Nebenwirkungen: Durch eine Entscheidung zugunsten des Klägers könnten Kredite für alle Verbraucher teurer werden. „Aus Sicht der Banken liefern Informationen zur bisherigen Zahlungsmoral wertvolle Hinweise, um ihr Kreditrisiko einzuschätzen. Wenn diese Informationen künftig nicht mehr zur Verfügung stehen, erschwert das ihre Risikokalkulation. Dieses finanzielle Risiko dürften einige Kreditinstitute in Form höherer Zinsen auf ihre Kundinnen und Kunden umlegen.“

Ein Urteil fiel am Donnerstag jedoch noch nicht. Der Bundesgerichtshof will seine Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt verkünden. Damit bleibt vorerst offen, ob die Speicherung erledigter Schufa-Einträge künftig sofort beendet werden muss oder weiterhin drei Jahre zulässig bleibt.

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