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Finanzen

Zuschläge für Sonntagsarbeit: Wann sie steuerfrei bleiben

wochentlich.deBy wochentlich.de5 Oktober 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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Zuschläge für Sonntagsarbeit: Wann sie steuerfrei bleiben
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Arbeitslohn

Zuschläge für Sonntagsarbeit: Wann sie steuerfrei bleiben


05.10.2025 – 09:06 UhrLesedauer: 2 Min.

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Finanzielle Zuschläge: Unter bestimmten Voraussetzungen sind sie steuerfrei. (Quelle: Foto von olia danilevich/ Pexels.com)

In Berufen wie der Pflege oder Gastronomie gehört Sonntagsarbeit dazu. Die Zuschläge dafür muss man unter bestimmten Voraussetzungen nicht versteuern.

Zuschläge für Sonntagsdienste können die Gehaltsabrechnung deutlich aufwerten, solange sie steuerfrei bleiben. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber die Entgelte zusätzlich zum vertraglich festgelegten Arbeitslohn zahlt.

Sonntagsarbeit umfasst alle Tätigkeiten zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr an Sonntagen. Auch die Zeit von 00:00 Uhr bis 04:00 Uhr am darauffolgenden Montag zählt dazu, sofern man die Arbeit vor Mitternacht begonnen hat.

Damit die Zuschläge steuerfrei bleiben, dürfen sie eine bestimmte Summe nicht übersteigen. Diese zwei Bedingungen müssen erfüllt sein:

Maßgeblich ist die tatsächlich geleistete Arbeitszeit an einem Sonntag zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr. Höhere Zuschläge sind zwar möglich. Man muss sie aber über die Freigrenze hinaus versteuern.

In den meisten Tarifverträgen oder individuellen Vereinbarungen ist die Höhe der Sonntagszuschläge bereits geregelt. Sie liegt üblicherweise zwischen 25 und 50 Prozent des Grundlohns. Einen gesetzlichen Anspruch auf Sonntagszuschläge gibt es nicht, auch wenn ihn die meisten Arbeitgeber gewähren.

Fällt Sonntagsarbeit mit Nacht- oder Feiertagsarbeit zusammen, lassen sich Zuschläge oft kombinieren. Den Zuschlag für Nachtarbeit kann man zusätzlich zum Sonntagszuschlag steuerfrei gezahlt bekommen.

Ist der Sonntag zugleich ein gesetzlicher Feiertag, ersetzt der Feiertagszuschlag den Sonntagszuschlag. In einem solchen Fall erhält man das zusätzliche Geld nur bis zur Höhe des Feiertagszuschlags steuerfrei.

Der Feiertagszuschlag umfasst in der Regel 125 Prozent des Grundlohns, bei bestimmten Feiertagen wie Weihnachten und dem 1. Mai sogar bis zu 150 Prozent. Man erhält dann keinen zusätzlichen Sonntagszuschlag – das ist steuerlich nicht zulässig.

Die steuerliche Begünstigung bedeutet für Arbeitnehmer eine finanzielle Entlastung beziehungsweise einen Zugewinn. Der Nettolohn steigt, ohne dass im gleichen Maße zusätzliche Abgaben anfallen.

In der Gehaltsabrechnung sind die Zuschläge meist separat ausgewiesen. Der Sonntagszuschlag erscheint als eigene Zeile, in der man die geleisteten Stunden und den Prozentsatz ablesen kann. Steuerfreie und sozialversicherungsfreie Anteile sind klar ersichtlich, während übersteigende Teile als steuer- oder beitragspflichtig gekennzeichnet werden.

Ein Beispiel: Jemand arbeitet in der regulären Arbeitszeit 160 Stunden pro Monat. Er erhält dafür einen Stundenlohn von 30 Euro. Es ergibt sich ein Monatsgehalt von 4.800 Euro brutto. Bei acht Stunden Sonntagsarbeit, einem Grundlohn von 30 Euro pro Stunde und einem Zuschlag von 50 Prozent ergibt sich ein steuerfreier Zuschlag von 120 Euro, der gesondert ausgewiesen wird.

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