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Worauf Sie Anspruch haben und was zählt

wochentlich.deVon wochentlich.de1 Oktober 20252 Min Gelesen
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Worauf Sie Anspruch haben und was zählt

Anspruch, Höhe, Anrechnung

Kündigung mit 58: Steht mir eine Abfindung zu?


Aktualisiert am 01.10.2025 – 19:00 UhrLesedauer: 2 Min.

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Kündigung im Alter: Ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen? (Quelle: ljubaphoto/getty-images-bilder)

Wer mit 58 Jahren seine Kündigung erhält, hat auf dem Arbeitsmarkt oft keine guten Chancen. Eine Abfindung kann die Jobsuche überbrücken.

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass ihnen bei einer Kündigung automatisch eine Abfindung zusteht. Doch das ist ein verbreiteter Irrtum. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur in bestimmten Fällen, und selbst dann spielen Faktoren wie Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge oder ein Sozialplan eine entscheidende Rolle. Die wichtigsten Fakten im Überblick.

Wer mit 58 Jahren die Kündigung von seinem Arbeitnehmer erhält, hat nicht grundsätzlich Anspruch auf eine Abfindung. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, bei einer Kündigung zu zahlen. Es hängt von der betrieblichen Situation und davon ab, was im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung geregelt ist.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung haben Arbeitnehmer in den folgenden Fällen Anspruch auf eine Abfindung:

Weist der Arbeitgeber auf eine Abfindungszahlung bei Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage hin, ist sie trotzdem möglich. Arbeitgeber können damit eine höhere Abfindung herausschlagen.

Die Höhe der Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab:

Als Faustregel gilt, ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Abfindung. Ein 58-jähriger Arbeitnehmer mit 30-jähriger Betriebszugehörigkeit, könnte demnach eine Abfindung von 15 Bruttomonatsgehältern erhalten.

In der Regel werden 60 Prozent der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Ältere Arbeitnehmer haben hier einen Vorteil. Ab 35 Jahren werden für jeweils fünf weitere Lebensjahre fünf Prozent abgezogen. Mit 58 Jahren sind das bereits 25 Prozent, die nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.

Zusätzlich werden je fünf Jahre Betriebszugehörigkeit fünf Prozent abgezogen. Somit kann ein großer Teil der Abfindung nicht angerechnet werden. Allerdings werden mindestens 25 Prozent angerechnet. In jedem Fall sollten sich Arbeitnehmer, die mit 58 Jahren ihre Kündigung erhalten, vom Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

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