Es ist grundsätzlich möglich, ein Wohnrecht zu besitzen, ohne es im Grundbuch eintragen zu lassen. Ratsam ist das aber nicht.

Wer ein Wohnrecht hat, darf eine Immobilie ganz oder teilweise bewohnen, ohne selbst Eigentümer oder Mieter zu sein. Das Recht kann im Grundbuch eingetragen, aber auch rein vertraglich geregelt werden. Der Weg über das Grundbuchamt ist in jedem Fall günstiger.

Denn steht Ihnen das Wohnrecht nur laut einem Vertrag zu, sind Sie zwar gegenüber dem aktuellen Eigentümer geschützt, nicht aber gegenüber Dritten wie Banken oder einem neuen Eigentümer. Wird das Haus oder die Wohnung verkauft, erlischt Ihr Wohnrecht und es kann zu Streit mit dem neuen Eigentümer kommen.

Wohnrecht können Sie nicht vererben

Wichtig zu wissen: Ihr Wohnrecht können Sie nicht auf eine andere Person übertragen. Sie können es also weder vererben noch vermachen noch verschenken. Es im Testament zu erwähnen, hätte also keine Konsequenzen. Es besteht so lange, wie es zeitlich vereinbart wurde – mitunter auch lebenslang. Es ist aber möglich, das Wohnrecht aus dem Grundbuch zu löschen. Lesen Sie hier, wie Sie ein lebenslanges Wohnrecht aufheben.

Wann Wohnrecht von selbst endet

Grundsätzlich endet ein Wohnrecht, wenn Sie als Wohnberechtigter sterben, die Immobilie oder der von Ihnen bewohnte Teil nicht mehr bewohnbar ist, ein eventuell befristeter Vertrag ausläuft oder – falls das Wohnrecht an eine Bedingung geknüpft war – wenn diese Bedingung wegfällt. In der Praxis wird Wohnrecht allerdings oft lebenslang und ohne Gegenleistung vereinbart – beispielsweise um ein Familienheim schon zu Lebzeiten auf die Kinder zu übertragen.

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