Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Gibt es für Hinterbliebenenrente eine Altersgrenze?

Wer heiratet oder sich verpartnern lässt, erhält zusätzliche Rechte. Eines davon betrifft die finanzielle Versorgung, wenn einer der Partner sterben sollte. Denn dann wird in der Regel eine Hinterbliebenenrente gezahlt, umgangssprachlich als Witwenrente bezeichnet. Doch was gilt, wenn man zum Zeitpunkt der Trauung bereits im Seniorenalter ist?

Das fragen sich zwei t-online-Leserinnen, die im August 1939 und im August 1947 geboren wurden und im Oktober 2009 eine Lebenspartnerschaft haben eintragen lassen. Sie schreiben: „Die Ältere von uns beiden bezieht eine sehr gute Pension, die andere eine gesetzliche Rente. Sollte die Ältere zuerst sterben, bezieht die Jüngere dann Witwenrente? Die Frage wird im Freundeskreis immer wieder diskutiert, denn es heißt, wenn man bei Eheschließung 70 Jahre alt ist, sei man als Überlebende nicht berechtigt.“

Die gute Nachricht für die Leserinnen: Was die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angeht, ist die Behauptung ein Mythos. „Das Alter bei der Eheschließung spielt keine Rolle“, sagt Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online. „So können auch Hochbetagte sich noch gegenseitig für den Fall des Todes absichern. Dies gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.“

Anspruch auf eine Witwenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aber nur dann, wenn der oder die Verstorbene für mindestens fünf Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat und die Ehe mindestens ein Jahr bestand. Im Fall der Leserinnen hat die ältere Partnerin allerdings nicht in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt, sondern erhält als ehemalige Beamtin eine Pension. Und dort gelten andere Regeln.

Um im Todesfall Anspruch auf Witwenpension aus der Beamtenversorgung zu haben, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

Da die ältere Leserin zum Zeitpunkt der Verpartnerung bereits 70 Jahre alt war, hätte die jüngere Leserin damit keinen Anspruch auf Witwengeld. Ihr kann aber ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Ehe länger als zwei Jahre gehalten hat und der Altersunterschied zwischen den Ehepartnern nicht zu groß ist.

Dabei gilt grundsätzlich: Ist die Witwe oder der Witwer beim Tod des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin jünger als 35 Jahre, ist ihr oder ihm zuzumuten, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Der Unterhaltsbeitrag entfällt. Da die jüngere Leserin jedoch selbst bereits im Seniorenalter ist, trifft diese Regel für sie nicht zu. Sie erhält den Unterhaltsbeitrag. Lesen Sie hier mehr dazu, was Hinterbliebenen von Beamten zusteht.

Share.
Exit mobile version