Wer seinen Partner verliert, ist oft nicht nur emotional belastet, sondern auch finanziell. Die Witwenrente soll helfen. Doch gilt das auch für Schuldner?
Die Witwer- oder Witwenrente soll Hinterbliebene finanziell absichern. Doch was passiert, wenn diese hohe Schulden haben und Gläubiger bedient werden müssen? Ist dann auch die Witwenrente pfändbar?
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung ist das grundsätzlich möglich. Denn Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden wie Arbeitseinkommen behandelt, so auch die Witwenrente. Pfändbar sei jedoch nur der Teil der Rente, der über der sogenannten Pfändungsfreigrenze liegt. Sie soll sicherstellen, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Einkommens über das Existenzminimum verfügen können.
Seit dem 1. Juli 2023 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.402,28 Euro im Monat (2022: 1.330,16 Euro). Wegen der Rundungsvorschrift in § 850c Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhöht sich dieser Betrag auf 1.409,99 Euro monatlich. Erhalten Sie eine Witwenrente von 1.500 Euro im Monat, wären also nur 90 Euro davon pfändbar. Die Pfändungsfreigrenzen werden jedes Jahr zum 1. Juli angepasst.
Ihre Höhe hängt zudem davon ab, ob Sie anderen Menschen Unterhalt zahlen müssen (§ 850c Abs. 2 ZPO). Dazu gehören zum Beispiel leibliche Kinder oder geschiedene Ehepartner, denen Sie Unterhalt zahlen. Dabei gilt: Je höher die Zahl der Unterhaltsberechtigten, desto höher ist der unpfändbare Betrag. Für die erste unterhaltspflichtige Person erhöht sich der Freibetrag um monatlich 530 Euro. Für die zweite bis fünfte weitere Person liegt die Erhöhung bei jeweils 290 Euro.
Die Deutsche Rentenversicherung muss prüfen, in welcher Höhe die Witwenrente gepfändet werden darf. Sie achtet dabei nach eigenen Angaben darauf, dass Betroffene nicht zu Sozialhilfeempfängern werden.