In ihrem Jahresgutachten bekräftigen die Wirtschaftsweisen, dass die Witwenrente „kritisch hinterfragt“ werden sollte. Was wären die Folgen für Hinterbliebene?

In vielen Familien läuft es auch heute noch so: Ein Partner kümmert sich hauptsächlich um die Kinder und steckt im Job zurück, der andere hat Zeit, Karriere zu machen – und sammelt so deutlich mehr Rentenpunkte. Stirbt der Hauptverdiener, ist der überlebende Partner aber trotzdem abgesichert: entweder über die Hinterbliebenenrente, auch Witwer- oder Witwenrente genannt, oder über das sogenannte Rentensplitting.

Bisher kann der überlebende Partner unter bestimmten Voraussetzungen zwischen Witwenrente oder Splitting entscheiden. Doch geht es nach den sogenannten Wirtschaftsweisen, einem Sachverständigenrat deutscher Ökonomen, könnte die Witwenrente abgeschafft werden. Diese Forderung kursiert schon länger, taucht nun aber noch einmal im aktuellen Jahresgutachten der Wirtschaftsweisen auf. Darin heißt es unter anderem, die Witwenrente sollte „kritisch hinterfragt werden“, um die Staatsausgaben zu senken (mehr dazu hier).

Ersatzlos gestrichen würde die Rentenart aber nicht. Stattdessen sollte das Rentensplitting verpflichtend werden. Warum, erklärte die Vorsitzende der Wirtschaftsweisen, Monika Schnitzer, im vergangenen Jahr so: „Die jetzige Regelung reduziert die Anreize, eine eigene Beschäftigung aufzunehmen. Außerdem tragen so alleinstehende Beitragszahlende zur Finanzierung von Rentenansprüchen für nicht erwerbstätige Partner bei, die selbst nicht in das System einzahlen.“

Doch wie funktioniert das Rentensplitting überhaupt? Wie hoch ist die Witwenrente? Und für wen lohnt sich eigentlich welche Variante mehr? Die wichtigsten Antworten im Überblick.

Seit 2002 können Sie die Rentenansprüche, die Sie während einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft erworben haben, hälftig unter den Partnern aufteilen. Der Partner mit den höheren Ansprüchen gibt dabei einen Teil davon an den anderen ab – und zwar so viel, bis die gesetzlichen Rentenansprüche gleich hoch sind.

Ähnlich läuft es bei einer Scheidung. Das Familiengericht führt dann den sogenannten Versorgungsausgleich durch, bei dem Rentenpunkte ebenfalls fair unter den Partnern aufgeteilt werden. Mehr dazu lesen Sie hier.

Für das Rentensplitting können Sie sich entscheiden, wenn Sie

  • vor 2002 geheiratet haben und Sie beide nach dem 1. Januar 1962 geboren sind
  • oder wenn Sie Ihre Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen haben.

Außerdem müssen Sie und Ihr Partner jeweils mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorweisen können. Lesen Sie hier, welche Zeiten dafür anerkannt werden.

„Für ein Rentensplitting entscheiden Sie sich in der Regel gemeinsam mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner“, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Bund. „Dazu muss Ihr Erwerbsleben abgeschlossen sein.“ Das heißt: Entweder Sie oder Ihr Partner müssen Anspruch auf eine volle Altersrente haben. Bekommt nur ein Partner eine Altersrente, muss der andere mindestens die Regelaltersgrenze erreicht haben.

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Haben Sie bereits eine Rentenabfindung erhalten, weil Sie nach einer Scheidung erneut geheiratet haben, können Sie das Rentensplitting nicht mehr nutzen.

Ja, das geht. Aber nur, wenn das Rentensplitting zu Lebzeiten von Ihnen beiden nicht zulässig war. Beantragen Sie als Hinterbliebener das Splitting allein, müssen Sie ebenfalls 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorweisen können. Dabei wird die Zeit vom Tod des Partners bis zum 65. Lebensjahr des überlebenden Partners in einem bestimmten Umfang zu seinen rentenrechtlichen Zeiten hinzugerechnet.

Sie können sich auch dann noch für das Rentensplitting entscheiden, wenn Sie bereits eine Witwen- oder Witwerrente erhalten. Doch Achtung: Wer das Splittingverfahren wählt, sichert sich für den Ruhestand eine höhere eigene Alters- oder Erwerbsminderungsrente, verzichtet aber dauerhaft auf die Zahlung einer Witwenrente.

Bei der Witwen- oder Witwerrente erhält der Partner, der noch lebt, einen Teil der Rente des Verstorbenen. Wie viel Geld es genau gibt, hängt davon ab, ob es sich um eine Witwenrente nach altem oder neuem Recht handelt und Sie Anspruch auf eine kleine oder große Witwenrente haben. Mindestens erhalten Hinterbliebene 25 Prozent der Rente des verstorbenen Partners – egal, ob die Ansprüche während der Ehe erworben wurden oder nicht.

Eine Witwenrente nach altem Recht gilt für Sie, wenn

  • der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist
  • oder der Ehepartner nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Eine Witwenrente nach neuem Recht gilt für Sie, wenn Sie nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen haben.

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