Nicht nur Fahren ist hier verboten
Wichtig für Radfahrer: Die unbekannte Bußgeldfalle
Aktualisiert am 13.11.2025 – 17:01 UhrLesedauer: 1 Min.
In Fußgängerzonen haben Fußgänger Vorrang. Radfahrer müssen ihr Fahrrad schieben. Und das ist wörtlich gemeint.
In Fußgängerzonen gilt: Radfahrer müssen ihr Fahrrad grundsätzlich schieben. Wer dagegen verstößt, riskiert ein Bußgeld. Diese Regel gilt auch, wenn das Fahrrad wie ein Roller genutzt wird. Das ist selbst vor Gericht bestätigt worden.
Beispielsweise entschied das Amtsgericht München: Wer sein Fahrrad in einer Fußgängerzone als Roller benutzt, verstößt gegen die Regeln. Im verhandelten Fall stellte sich ein Mann auf das Pedal seines Fahrrads und stieß sich ab – er überholte einige Fußgänger. Das Gericht wertete das Verhalten als Führen eines Fahrrads und verhängte ein Bußgeld von 15 Euro.
Selbst wenn Fahrzeugverkehr in einer Fußgängerzone erlaubt ist, muss er in Schrittgeschwindigkeit erfolgen. Wer schneller fährt, handelt rechtswidrig.
Der verurteilte Radfahrer wollte argumentieren, dass er nicht schneller als die Fußgänger gewesen sei und das Fahrrad legal als Roller genutzt habe. Die Polizei beobachtete ihn jedoch über eine längere Strecke hinweg und stellte fest, dass er einige Fußgänger überholte. Das Gericht bestätigte das Bußgeld. Klares Signal: Auch als Roller bleibt das Fahrrad tabu.













