Ein Mann hat 2021 seinen Wagen in einer Autowaschanlage abgestellt. Nach der Wäsche war der Heckspoiler abgerissen. Nun muss der Bundesgerichtshof entscheiden, wer für den entstandenen Schaden verantwortlich ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich derzeit mit der Frage, ob der Betreiber einer Autowaschanlage für Schäden am Fahrzeug während des Waschvorgangs haftet. Der Fall ist besonders interessant, da sowohl das Auto als auch die Waschanlage vor dem Vorfall in einwandfreiem Zustand waren. „Es handelt sich letztlich um eine Wertungsfrage“, erklärte der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp bei der Verhandlung in Karlsruhe.

Im aktuellen Rechtsstreit vor dem höchsten deutschen Zivilgericht geht es um einen Range Rover, dessen Heckspoiler in einer Autowaschanlage abgerissen wurde. Dabei entstand auch ein Schaden am Heck des Fahrzeugs. Der Spoiler war Teil der serienmäßigen Ausstattung des Autos. Der Fahrer fordert von der Betreiber-Tankstelle der Waschanlage über 3.200 Euro Schadenersatz und klagte vor Gericht (Az. VII ZR 39/24).

Die Gerichte der Vorinstanzen hatten unterschiedliche Auffassungen in diesem Fall. Das Amtsgericht Ibbenbüren verurteilte den Betreiber der Autowaschanlage zunächst gemäß dem Antrag des Klägers. Doch das Landgericht Münster wies die Klage auf Berufung des Betreibers hin ab. Es argumentierte, dass Waschanlagenbetreiber nur haften müssten, wenn eine objektive Pflichtverletzung nachgewiesen werden könne.

Das Landgericht stellte klar, dass in diesem Fall keine Fehlfunktion der Anlage vorlag. Wenn ein Auto aufgrund seiner Bauweise für den automatischen Waschvorgang ungeeignet ist, liegt dies in der Verantwortung des Fahrers. Ein Betreiber muss seine Waschanlage nicht auf sämtliche Sonderausstattungen von Fahrzeugen ausrichten und ist auch nicht verpflichtet, Fahrer vor möglichen Schäden zu warnen.

Richter Pamp verwies auf die Aussage eines Sachverständigen aus der Vorinstanz: „Diese Waschanlage und dieses Auto passten nicht zueinander“, sagte er. Ob für die Kompatibilität von Auto und Waschanlage – wie vom Landgericht angenommen – tatsächlich der Fahrer verantwortlich sei, könne man zumindest hinterfragen. Kann eine Pflichtverletzung des Betreibers damit begründet werden, dass die Anlage einfach nicht für das Auto geeignet war? Und: Hätte der Betreiber den Fahrer auf mögliche Gefahren hinweisen müssen?

Mit diesen Worten kündigte Pamp an, dass der Senat die Angelegenheit gründlich prüfen werde. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts ließen am Donnerstag allerdings keine klare Tendenz erkennen, wie das Urteil ausfallen könnte. Das Urteil wird für den 21. November erwartet.

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