Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Doch wer darf in den Betriebsrat gewählt werden? Lesen Sie es hier.

Die Mitglieder des Betriebsrats kennen die Probleme ihrer Kollegen und stellen deren Forderungen bei der Geschäftsführung vor. Die Möglichkeiten der Mitbestimmung beziehen sich unter anderem auf Fragen der Tarifverträge, der Arbeitszeitgestaltung, der Gerechtigkeit und der Arbeitssicherheit. Laut ver.di sorgt ein Betriebsrat einerseits dafür, dass das große Ganze im Betrieb stimmt, aber er kümmert sich ebenso um die individuellen Sorgen der Mitarbeiter.

Möchten Sie Ihre Kollegen im Betriebsrat vertreten, müssen Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem müssen Sie bereits seit mindestens sechs Monaten für Ihr Unternehmen arbeiten. Dabei werden die Zeiten, in denen Sie in einem anderen Betrieb, aber für dasselbe Unternehmen oder denselben Konzern tätig waren, berücksichtigt. Allerdings müssen diese Beschäftigungszeiten unmittelbar aneinander anschließen.

Eine Ausnahme für diese Sechs-Monats-Regel gilt, wenn das Unternehmen zum Beginn der Wahl noch keine sechs Monate existiert. In diesem Fall sind alle volljährigen Beschäftigten wählbar.

Von der Wahl zum Betriebsrat ausgeschlossen sind jedoch Personen, die infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung ihr öffentliches Wahlrecht für die Dauer von fünf Jahren verloren haben. Das betrifft nach § 45 Abs. 1 StGB alle, die wegen eines Verbrechens zu einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurden.

Den Betriebsrat wählen dürfen alle Arbeitnehmer, die ihr 16. Lebensjahr vollendet haben. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Mitarbeiter in Voll- oder Teilzeit arbeiten oder ob sie einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag haben. Aushilfen oder Saisonarbeiter dürfen ebenso über die Zusammensetzung des Betriebsrat abstimmen wie Mitarbeiter in Elternzeit, im Urlaub oder im Home-Office.

Nicht wahlberechtigt sind Selbstständige, leitende Angestellte, Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder. Auch Auszubildende, Werkstudenten, Volontäre und Leiharbeitnehmer dürfen den Betriebsrat nicht wählen.

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