Die oben genannten Einkommen – mit Ausnahme von Erwerbs- und dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen, etwa einer gesetzlichen Rente – werden nicht angerechnet, wenn eine der folgenden Bedingungen auf Sie zutrifft: Der versicherte Ehepartner ist vor 2002 gestorben oder die Ehe wurde vor 2002 geschlossen und mindestens ein Ehepartner wurde vor dem 2. Januar 1962 geboren. Auch während des sogenannten Sterbevierteljahrs, der ersten drei Monaten nach dem Todesmonat des Partners, wird Ihr Einkommen nicht angerechnet. In dieser Zeit beziehen Sie die volle Witwenrente.

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