Für die einen ist Weihnachtsgeld eine verlässliche Einnahmequelle, andere erhalten die Sonderzahlung gar nicht. Wann sich ein Anspruch darauf ergibt.

Mit dem 13. Gehalt versüßen manche Arbeitgeber ihren Angestellten die Weihnachtszeit. Doch sind Arbeitnehmer dabei immer auf den guten Willen des Chefs angewiesen? Oder gibt es einen Anspruch darauf? t-online beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Weihnachtsgeld.

Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung, die manche Arbeitgeber ihren Angestellten im November oder Dezember überweisen. Vor allem wer nach Tarif bezahlt wird, profitiert von diesem Bonus: Fast 86 Prozent der Tarifbeschäftigten bekommen nach Angaben des Statistischen Bundesamts ein Weihnachtsgeld, im Durchschnitt beträgt es 2.987 Euro.

Die Höhe des Weihnachtsgelds ist meist in den Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt. In den meisten Fällen wird es als fester Prozentsatz vom Monatslohn berechnet. Das kann ein halbes oder ganzes Monatsgehalt bedeuten. Gibt es keine vertragliche Regelung und wird das Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt, kann der Arbeitgeber die Höhe selbst festlegen.

Fest steht in jedem Fall: Wie hoch die Zahlung ausfällt, kann sich von Mitarbeiter zu Mitarbeiter unterscheiden. Mögliche Gründe für ein unterschiedlich hohes Weihnachtsgeld sind:

  • Betriebszugehörigkeit,
  • Anzahl der Kinder,
  • Erreichen von Zielvorgaben.

Nein, einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld und damit ein höheres Novembergehalt oder Dezembergehalt haben Sie nicht. Das gilt für jede Form der Gratifikation, also der Sonderzuwendung Ihres Arbeitgebers. Der Bezug von Weihnachtsgeld, auch Jahressonderzahlung genannt, ist aber häufig im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in betrieblichen Vereinbarungen geregelt.

Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber frei entscheiden, ob er seinen Angestellten Weihnachtsgeld zahlt. Doch zahlt der Arbeitgeber willkürlich einem Teil der Angestellten das 13. Gehalt, kann sich daraus ein Anspruch für alle Angestellten ergeben.

Grundlage hierfür ist der sogenannte Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn ein Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter nicht ohne triftigen Grund ungleich behandeln. Sie dürfen ebenfalls nicht leer ausgehen, wenn Sie geringfügig beschäftigt sind. Sie erhalten die Zahlung anteilig nach Ihren geleisteten Wochenstunden.

  • Beispiel: Kommt ein Minijobber auf 9,5 Wochenstunden, sein Kollege in Vollzeit dagegen auf 38 Wochenstunden, stehen dem Minijobber 25 Prozent der Leistungen zu. Gleiches gilt für das Urlaubsgeld.

Sie müssen in der Regel sechs Monate im Betrieb sein, bevor Ihnen das Weihnachtsgeld ausgezahlt wird. Schlecht sieht es aus für freie Mitarbeiter und Zeitarbeiter, wenn sie diese Anforderung nicht erfüllen.

Grundsätzlich können Sie auch vom Weihnachtsgeld ausgeschlossen werden. Gründe dafür können sein:

  • überdurchschnittliche Fehlzeiten im Betrieb, etwa wegen Krankheit,
  • unkündbares Arbeitsverhältnis,
  • Erhalt von anderen Bonuszahlungen,
  • oder deutlich höherer Verdienst als Durchschnitt.

In geschäftlich schwierigen Zeiten möchten Arbeitgeber gerne sparen – auch beim Weihnachtsgeld. Oft ist eine Kürzung des Weihnachtsgeldes jedoch nicht möglich. Ein Überblick:

Auch in Krisenzeiten können Sie Weihnachtsgeld erhalten – sofern die sogenannte betriebliche Übung greift. Das meint: Wenn Sie mehrere Jahre hintereinander Weihnachtsgeld bekommen haben, steht Ihnen die Zahlung in der Zukunft zu.

Diese Regelung tritt meist in Kraft, wenn der Arbeitgeber das Geld drei Jahre in Folge gezahlt hat, ohne jeweils darauf hinzuweisen, dass es sich um eine einmalige Zahlung handelte. Das gilt auch, wenn das Weihnachtsgeld nicht im Vertrag festgeschrieben ist.

Um zu verhindern, dass dieses Gewohnheitsrecht bei der wiederholten Zahlung von Weihnachtsgeld entsteht, kann Ihr Arbeitgeber unabhängig vom Arbeitsvertrag jedes Mal bei Zahlung des Geldes einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt aussprechen. Das muss schriftlich vor oder zusammen mit der Überweisung erfolgen.

Freiwilligkeitsklausel: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält die Freiwilligkeitsklauseln nur dann für gültig, wenn diese ganz eindeutig ausschließen, dass ein Rechtsanspruch besteht. Der Verweis auf eine „freiwillige vertragliche Leistung“ reicht in der Regel nicht aus, denn dies könne auch als „freiwillige vertragliche Verpflichtung“ verstanden werden.

Ihr Arbeitgeber kann mit Ihnen auch trotz betrieblicher Übung eine Übereinkunft treffen, wenn wirtschaftlich schwierige Zeiten anstehen. Sie müssen aber einwilligen.

Gut zu wissen: Sollte das Weihnachtsgeld in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag geregelt sein, braucht es hier eine Änderung der jeweiligen Verträge. Einfach einstellen kann der Arbeitgeber die Sondervergütung also nicht.

Anders sieht es aus, wenn es einen sogenannten Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag gibt. So behält sich der Arbeitgeber vor, das Weihnachtsgeld in wirtschaftlich schlechten Zeiten nicht zu zahlen.

Damit ein solcher Widerrufsvorbehalt aber gültig ist, muss er klar formuliert sein – und es braucht einen konkreten Sachgrund, warum die Sondervergütung widerrufen werden sollte, etwa eine „wirtschaftliche Notlage“.

Ihr Arbeitgeber darf das Weihnachtsgeld kürzen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis ruht. Dafür braucht es aber ganz bestimmte Voraussetzungen, die sich daraus ableiten, wie genau das Weihnachtsgeld ausgestaltet ist und welche Zwecke es erfüllen soll.

Man unterscheidet zwischen drei Fällen:

  • Reiner Entgeltcharakter: In diesem Fall zahlt Ihr Arbeitgeber das Weihnachtsgeld, um Sie für Ihre Arbeit zu belohnen. In der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, weshalb Ihr Arbeitgeber das Weihnachtsgeld kürzen darf.
  • Betriebstreue: In diesem Fall belohnt Ihr Chef Sie nicht für Ihre Leistungen, sondern dafür, dass Sie Teil des Unternehmens sind – der Firma also die Treue halten. Eine Kürzung bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis ist nicht möglich.
  • Mischcharakter: Das Weihnachtsgeld kann sowohl Ihre Leistungen als auch Ihre Betriebstreue belohnen. In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber genau regeln, dass er das Weihnachtsgeld kürzt, wenn das Arbeitsverhältnis ruht.

Gut zu wissen: Die Abwesenheit im Mutterschutz gilt als Beschäftigungszeit. Deshalb kann das Weihnachtsgeld nicht gekürzt werden.

Unter Umständen erhalten Sie das Weihnachtsgeld im Falle einer Kündigung anteilig gezahlt. Das hängt – wie bei den ruhenden Arbeitszeiten (siehe oben) – davon ab, welchen Zweck das Weihnachtsgeld verfolgen soll.

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