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You are at:Home»Finanzen»Was trotz neuer Meldepflicht gilt
Finanzen

Was trotz neuer Meldepflicht gilt

wochentlich.deBy wochentlich.de20 Februar 2026Keine Kommentare2 Mins Read
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Was trotz neuer Meldepflicht gilt
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Frag t-online

Trotz Datenabfrage: Ist die Steuererklärung Pflicht?


17.02.2026Lesedauer: 4 Min.

Der Briefkasten eines Finanzamts (Symbolbild): Niedersächsisches Finanzämter sind im Durchschnitt eher von der schnelleren Sorte.Vergrößern des Bildes

Der Briefkasten eines Finanzamts (Symbolbild): Automatische Krypto-Meldungen von Brokern an den Fiskus entbinden nicht von Steuerpflichten. (Quelle: Christoph Soeder/dpa-bilder)

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um Kryptogewinne und die Pflicht zur Steuererklärung.

Das Ziel des Gesetzes: mehr Transparenz und eine effektivere Bekämpfung von Steuerhinterziehung im stark wachsenden Kryptomarkt. Doch die neuen Meldepflichten verunsichern viele Anleger. Ein t-online-Leser möchte wissen: „Hebt die automatische Meldung meine Steuererklärungspflicht auf – und schützt sie vor Vorwürfen der Steuerhinterziehung?“

Die Antwort ist eindeutig: Nein.

Peter Schmitz von Wiso Steuer stellt klar, dass Sie auch künftig verpflichtet sind, eine richtige und vollständige Steuererklärung abzugeben (§§ 149, 150 AO, § 25 EStG) – selbst dann, wenn das Finanzamt bereits Daten zu Ihren Kryptogewinnen erhält.

Steuerhinterziehung liegt nach § 370 der Abgabenordnung vor, wenn jemand vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben macht oder steuerlich relevante Tatsachen verschweigt und dadurch Steuern verkürzt. Entscheidend ist dabei nicht, ob das Finanzamt theoretisch Zugriff auf bestimmte Informationen hätte. „Die Gerichte haben mehrfach klargestellt, dass eine Strafbarkeit nicht automatisch entfällt, nur weil das Finanzamt über bestimmte Daten verfügen könnte“, erklärt Schmitz.

Zwar gebe es Sonderfälle, in denen bei vollständig automatisierter Datenübermittlung keine Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe angenommen wurde. Für Kryptowerte gilt das jedoch ausdrücklich nicht. „Das KStTG beziehungsweise DAC 8 ist ein Kontroll- und Transparenzinstrument – es ersetzt nicht das Deklarationsprinzip“, so Schmitz.

Heißt konkret: Wer Gewinne oder Erträge aus dem Handel mit Kryptowerten, aus Staking oder Lending nicht in der Steuererklärung angibt, kann sich weiterhin strafbar machen – auch dann, wenn das Finanzamt später über Meldedaten oder KI-Analysen darauf stößt. Rechtssicherheit besteht nur, wenn Sie Ihre Kryptoeinkünfte korrekt erklären. Die übermittelten Daten dienen dann im besten Fall lediglich als Bestätigung.

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