Kurzarbeit dient zur Überbrückung betrieblicher Engpässe. So müssen Arbeitnehmer bei einer Flaute nicht gleich entlassen werden. Aber was kommt danach?

Bleiben die Aufträge aus, kommen Unternehmen schnell in finanzielle Schwierigkeiten. Die Entlassung der Angestellten würde Kosten sparen, doch wenn dann ein großer Auftrag kommt, fehlen die Arbeitskräfte. Um die miesen Zeiten zu überbrücken, kann der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beantragen. Doch das wird nicht ewig gezahlt, sondern läuft nach spätestens 12 Monaten aus. Und dann? Wir erklären, wie es anschließend weitergeht.

Kurzarbeiter bekommen 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts – also dem Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt des Betroffenen, steigt das Kurzarbeitergeld auf 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.

Einen Anspruch auf das Kurzarbeitergeld haben alle sozialversicherungspflichtigen ungekündigten Arbeitnehmer, wenn mindestens ein Drittel aller Mitarbeiter von einem Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent betroffen ist. Sinn des Kurzarbeitergeldes ist, den Verdienstausfall teilweise auszugleichen und den Arbeitsplatz auch in schwierigen Zeiten zu erhalten.

Die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt 12 Monate. Nach dieser Frist gibt es zwei Möglichkeiten:

Hat Ihr Arbeitgeber kurzfristig ein großen Auftrag, an dem Sie mitarbeiten, können Sie vorübergehend wieder in Vollzeit arbeiten. Für diese Zeit wird der Bezug des Kurzarbeitergelds unterbrochen und anschließend fortgesetzt, falls danach wieder Kurzarbeit erforderlich ist.

Wird die Kurzarbeit zusammenhängend für mindestens drei Monate unterbrochen, beginnt die 12-monatige Frist für den Erhalt des Kurzarbeitergeldes erneut. Muss Ihr Arbeitgeber Ihre regelmäßige Arbeitszeit zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal kürzen, haben Sie bei Vorliegen aller Voraussetzungen wieder 12 Monate Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

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