Wie viel Sie für die gesetzliche Krankenversicherung zahlen, hängt von Ihren monatlichen Einnahmen ab. Doch was gilt, wenn diese null Euro betragen?

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) finanziert sich zu einem Großteil aus Beiträgen der Versicherten. Wie hoch diese ausfallen, richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der versicherten Person und dem gesetzlichen Beitragssatz. Doch was, wenn keine beitragspflichtigen Einnahmen existieren und Sie sich freiwillig gesetzlich krankenversichern wollen?

In dem Fall setzt der Staat ein fiktives Mindesteinkommen an, auf dessen Grundlage dann der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung berechnet wird. Das fiktive Einkommen liegt derzeit bei 1.178,33 Euro im Monat.

Da Sie als nicht erwerbstätige Person, die zum Beispiel von Ihrem Ersparten lebt oder vom Partner mitfinanziert wird, keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt für Sie der ermäßigte Beitragssatz von 14 Prozent.

Ein Beispiel: Nehmen wir an, dass Ihre gesetzliche Krankenkasse den durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent erhebt. Dann kostet Sie die gesetzliche Krankenversicherung ohne Einkommen rund 185 Euro im Monat (15,7 Prozent von 1.178,33 Euro = 184,99 Euro). Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag kann aber auch unter oder über 1,7 Prozent liegen.

Wichtig zu wissen: Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, muss automatisch auch einen Beitrag in die gesetzliche Pflegeversicherung zahlen. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,4 Prozent. Macht also zusätzliche 40,06 Euro im Monat (3,4 Prozent von 1.178,33 Euro). Wer keine Kinder hat und älter als 23 Jahre ist, zahlt weitere 0,6 Prozent zusätzlich. Das ergibt einen monatlichen Mindestbeitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung von 47,13 Euro (4 Prozent von 1.178,33 Euro). Lesen Sie hier, wer in der Pflegeversicherung als kinderlos gilt.

Sollten Sie im Laufe der Zeit doch wieder über Einkommen verfügen, entscheidet bei freiwillig Versicherten die Art der Einkünfte darüber, welcher Beitragssatz herangezogen wird. So gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14 Prozent (plus Zusatzbeitrag) für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einnahmen aus Kapitalvermögen wie Aktien und Festgeld, Beamtenbezüge und auf Unterhalt, den Ihnen Ihr geschiedener Ehepartner zahlen muss. Solange diese Einkünfte unterhalb des fiktiven Mindesteinkommens bleiben, gelten für Sie trotz eigener Einnahmen weiter die oben errechneten Mindestbeiträge. Verdienen Sie mehr, erhöht sich der Beitrag entsprechend.

Sollten Sie Renten, Pensionen, Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten, Waisengeld oder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit beziehen, die Sie neben einer Rente oder einem Versorgungsbezug erwirtschaften, wird auf diese Einnahmen der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent (plus Zusatzbeitrag) erhoben. Bleiben diese Einkünfte unterhalb des fiktiven Mindesteinkommens, zahlen Sie einen monatlichen Mindestbeitrag von 192,07 Euro (16,3 Prozent von 1.178,33 Euro).

Übrigens: Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht nur nach unten begrenzt, sondern auch nach oben. Das regelt die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Lesen Sie hier, was das genau ist und wo sie aktuell liegt.

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