Arbeitsrecht
Das ist der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden
Aktualisiert am 06.10.2025 – 08:03 UhrLesedauer: 4 Min.

Ohne Überstunden läuft in einigen Unternehmen nichts. Doch leisten Angestellte dadurch gleich Mehrarbeit? Und wie viel Mehrarbeit ist eigentlich legal?
Auch wenn Sie sich noch so sehr vorgenommen haben, zeitig Feierabend zu machen: Am Ende sitzen oder stehen Sie doch wieder länger als acht Stunden am Schreibtisch oder in der Werkhalle. Doch wie viel zusätzliche Arbeit ist überhaupt erlaubt?
Wir zeigen Ihnen, bis zu welcher Grenze Sie verpflichtet sind, Überstunden zu leisten, wann Ihr Chef dafür zahlen muss und was eigentlich Überstunden von Mehrarbeit unterscheidet.
Mehrarbeit im arbeitsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn Sie die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschreiten. Überstunden machen Sie hingegen, wenn Sie die für Sie geltende regelmäßige Arbeitszeit überschreiten. Diese ist entweder in Ihrem Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt.
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sieht vor, dass die normale Arbeitszeit an Werktagen acht Stunden beträgt (gesetzliche Höchstarbeitszeit). Ihr Chef kann Sie auf bis zu zehn Stunden verlängern, wenn er Ihnen innerhalb von bis zu sechs Monaten einen Freizeitausgleich gewährt. Und zwar so viel, dass Sie die acht Stunden im Schnitt nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). Mehr zum Freizeitausgleich lesen Sie hier.
Sollen Sie laut Ihrem Chef länger als zehn Stunden am Tag Mehrarbeit leisten, ist das ordnungswidrig. Sie sind dann nicht verpflichtet, dieser Anordnung nachzukommen. Stattdessen drohen Ihrem Arbeitgeber ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro und höhere Lohnkosten.
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber auch Mehrarbeit an Sonn- und Feiertagen verlangen, wenn die Aufgaben nicht an Werktagen erledigt werden können. Allerdings müssen in der Regel mindestens 15 Sonntage im Jahr frei sein. In manchen Branchen gibt es abweichende Vereinbarungen in Tarifverträgen.
Für bestimmte Angestellte gelten Mehrarbeitsverbote und -grenzen:
Ihr Arbeitgeber kann Mehrheit nicht nach Gutdünken anordnen. Sie müssen sie grundsätzlich nur leisten, wenn sie zuvor mit Ihnen vereinbart wurde. Dazu reicht aber eine Klausel im Arbeitsvertrag, nach der der Arbeitgeber befugt ist, Mehrarbeit anzuordnen. Die Regel gilt auch für Angestellte in Teilzeit.
Gibt es keine solche Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Chef, kann es trotzdem sein, dass Sie zu Mehrarbeit verpflichtet sind. Nämlich in Notfällen. Ein Notfall ist ein ungewöhnliches, nicht vorhersehbares Ereignis. Personalengpässe während der Urlaubszeit und gute Auftragslagen zählen nicht dazu. Ihr Arbeitgeber muss sich in diesen Fällen schlicht besser organisieren.












