Jeden Tag beantwortet die t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um die Verrechnung von Aktienverlusten bei Verheirateten.
An den Börsen geht es in diesen Wochen auf und ab. Im Zusammenhang mit Verlusten aus Aktienverkäufen wollte ein t-online-Leser wissen: „Meine Frau und ich haben einen gemeinsamen Freistellungsauftrag bei der Bank gestellt. Werden in der Steuerbescheinigung der Bank am Ende des Jahres meine Verluste aus Aktienverkäufen mit den Gewinnen aus Aktienverkäufen meiner Frau verrechnet oder mein Verlust separat in das Folgejahr vorgetragen?“
Laut Olesja Hess, Steuerexpertin bei Wiso Steuer, ist im Falle des Lesers eine sogenannte ehegattenübergreifende Verlustverrechnung möglich. Das bedeutet: Die Verluste aus Aktienverkäufen können mit den Gewinnen aus Aktienverkäufen des Ehepartners verrechnet werden – sofern beide Depots oder Konten durch den Freistellungsauftrag abgedeckt sind und bei derselben Bank geführt werden.
„Die Bank berücksichtigt dabei automatisch den Verrechnungstopf für Aktienveräußerungsverluste und führt die Verrechnung zum Jahresende durch“, so Hess. Sollten zum Jahresende Verluste übrig bleiben, denen keine Gewinne gegenüberstehen, werden diese Hess zufolge in den Verlustverrechnungstopf übernommen und automatisch ins nächste Jahr vorgetragen (Paragraf 20 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG)).
Anders verhält es sich dagegen, wenn Ehepartner keinen gemeinsamen Freistellungsauftrag haben oder ihre Depots bei unterschiedlichen Banken liegen. Verluste aus Aktienverkäufen des einen Ehepartners ließen sich mit Gewinnen des anderen dann nur über die Steuererklärung verrechnen. Dafür braucht es eine Verlustbescheinigung der Bank, die Anleger bis spätestens 15. Dezember des laufenden Jahres beantragen müssen.
Gleiches gilt für Anleger, die allein veranlagt sind, Depots bei unterschiedlichen Banken führen, und bei denen Aktienverluste im einen Depot Aktiengewinnen im anderen gegenüberstehen: Auch dann braucht es die Verlustbescheinigung der Bank (lesen Sie hier mehr dazu). „Die Aktienverluste sind in der Anlage KAP der Steuererklärung im Bereich ‚Einkünfte aus Kapitalvermögen‘ unter dem Punkt ‚Verluste aus Kapitalvermögen‘ einzutragen“, so Expertin Hess.