Schnell erklärt

Warum steht auf Eierlikör Advokat?

Eierlikör trägt auch den Begriff „Advokat“, dessen Herkunft weit in die koloniale Vergangenheit reicht. Wir erklären, was dahintersteckt.

20.11.2024 – 17:32 Uhr|Lesedauer: 2 Min.

Eierlikör ist ein beliebter Klassiker an den Feiertagen – egal ob Ostern oder Weihnachten, er passt immer. Darüber hinaus verfeinert das alkoholische Getränk auch Desserts oder Kuchen.

Eierlikör hat mindestens 14 Volumenprozent Alkoholgehalt. (Quelle: Robert Günther/dpa-tmn./dpa)

Wer Eierlikör nicht selbst herstellen möchte, greift gerne zum fertigen Produkt aus dem Supermarkt oder vom Discounter. Beim genauen Blick auf die Flasche beziehungsweise das Etikett fällt der Begriff „Advocaat“ oder „Advokat“ auf, der dort meist unter dem Markennamen aufgeführt ist. Was bedeutet das?

Seinen Ursprung hat der Eierlikör im heutigen Brasilien. Dort haben die Ureinwohner des Amazonasgebietes mithilfe von Avocadofruchtfleisch ein alkoholhaltiges Getränk hergestellt. Dieses nannten sie „Abacate“. Die Kolonialisten entdeckten das Getränk und veränderten es im Laufe der Zeit, indem sie unter anderem den Rum und den Rohrzucker ersetzten.

Da sie die Rezeptur abgewandelt haben, musste auch der Name anders lauten. Das alkoholische Getränk erhielt den Namen „Advocaat“, da das Fruchtfleisch der Avocado trotz der Anpassung eine wichtige Zutat blieb.

Erst im 17. Jahrhundert, als die Niederländer das Rezept nach Europa brachten, musste auch das Avocadofruchtfleisch ersetzt werden – schließlich gab es die Beere hierzulande nicht. Fortan verwendeten sie für ihren „Advocaat“ Eigelb. Dieses Mal allerdings, ohne erneut den Namen anzupassen.

Ja. Laut der europäischen Spirituosen-Verordnung VO (EU) 2019/787 muss Eierlikör „Bestandteile hochwertigen Eigelbs und Eiweiß sowie Zucker oder Honig“ enthalten. Der Mindestgehalt an reinem Eigelb beträgt 140 Gramm/Liter und an Zucker beziehungsweise Honig bei 150 Gramm pro Liter.

Darüber hinaus dürfen Hersteller die Spirituosen aromatisieren. Und auch Milch und Milcherzeugnisse dürfen mit auf der Zutatenliste stehen.

Aber Achtung: Wenn der Eigelb-Gehalt im fertigen Erzeugnis unter 140 Gramm/Liter liegt oder zwischen 70 und 140 Gramm/Liter schwankt, darf es den Titel „Advokat“ nicht tragen. In diesem Fall darf das alkoholische Getränk nur als Eierlikör bezeichnet werden.

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