Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Was gilt für die Betriebsrente beim Tod eines Ehepartners?
Wer lange in einem Unternehmen tätig war und dann in Rente geht, hat oft Anspruch auf eine Betriebsrente. Dafür haben der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer mit Zuschuss des Arbeitgebers über viele Jahre angespart. Für viele ergänzt die Betriebsrente die gesetzliche Rente – und ist eine wichtige zusätzliche Einkommensquelle im Alter.
Ein t-online-Leser wollte nun wissen: Was passiert mit der Betriebsrente des Ehepartners, wenn dieser stirbt?
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Grundsätzlich sieht die betriebliche Altersversorgung die Absicherung von Hinterbliebenen vor. Wie bei der gesetzlichen Rente gibt es häufig auch bei der Betriebsrente eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente. Voraussetzungen, Höhe und Dauer entsprechen den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Eine Große Witwenrente können Sie erhalten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: Sie sind 47 Jahre oder älter, erwerbsgemindert oder erziehen ein Kind, das minderjährig oder behindert ist und nicht für sich selbst sorgen kann. Ansonsten greift die Kleine Witwenrente. Mehr zu den Unterschieden lesen Sie hier.
Die Große Witwenrente beträgt 55 Prozent des Betriebsrentenanspruchs des Verstorbenen, die Kleine Witwenrente 25 Prozent – und sie wird 24 Monate gezahlt. Haben Sie vor 2002 geheiratet und wurde ein Ehepartner vor 1962 geboren, können Sie 60 Prozent Große Witwenrente bzw. eine unbefristete Kleine Witwenrente erhalten.
Haben Sie eigene Einkünfte, kann es sein, dass Teile davon auf die Witwen-Betriebsrente angerechnet werden. Wie viel angerechnet wird, lässt sich in vier Schritten ermitteln.
- Zunächst wird das „zu berücksichtigende Einkommen“ ermittelt. Dazu zählen Lohn, Ihre gesetzliche Rente, aber auch Miet- oder Kapitaleinkünfte. Riester-Renten, Bürgergeld oder Geld, das Sie für die Pflege eines Angehörigen erhalten, zählen nicht dazu.
- Von diesem Einkommen werden pauschal 14 Prozent Sozialabgaben und anschließend ein Freibetrag abgezogen. Der Freibetrag beträgt seit 1. Juli 2024 1.036,05 Euro. Meistens steigt der Betrag jährlich, manchmal gibt es Nullrunden.
- Verbleibt ein positiver Betrag, geht davon noch das Einkommen ab, das bereits auf die gesetzliche Witwenrente angerechnet wurde. Lesen Sie hier mehr dazu.
- Verbleibt nun ein positiver Betrag, werden 40 Prozent davon auf die Witwen-Betriebsrente angerechnet.
Haben Sie beispielsweise nach Sozialabgaben noch 1.200 Euro Einkommen und wurden weitere 100 Euro Ihrer gesetzlichen Rente bereits auf die gesetzliche Witwenrente angerechnet, verbleiben 1.100 Euro und nach Abzug des Freibetrags noch knapp 64 Euro Einkommen. Davon werden 40 Prozent, also ungefähr 26 Euro, auf Ihre Witwen-Betriebsrente angerechnet.
Beachten Sie: Eine Hinterbliebenen-Betriebsrente bekommen Sie nicht einfach so, sondern Sie müssen sie in der Regel beim entsprechenden Träger beantragen.
In älteren Vereinbarungen zu Betriebsrenten wurde die Auszahlung einer Witwenrente oft an Bedingung geknüpft: etwa, dass die Ehe mindestens zehn Jahre bestanden haben müsse, man bei der Heirat jünger als 60 Jahre gewesen sein müsse oder der Altersunterschied der Eheleute nicht mehr als 15 Jahre betragen dürfe.
Die ersten beiden Bedingungen hat das Bundesarbeitsgericht mittlerweile gekippt. So bekam eine Klägerin eine Witwen-Betriebsrente zugesprochen, die „erst“ vier Jahre verheiratet gewesen war (Az. 3 AZR 150/18). Auch eine Klägerin, deren Mann bei der Heirat bereits 60 Jahre alt war, bekam Recht – und eine Witwenrente (Az. 3 AZR 137/13).
Dagegen urteilten die Richter beim großen Altersunterschied zwischen Eheleuten im Sinne des Arbeitgebers: Er musste keine Hinterbliebenenrente bezahlen (Az. 3 AZR 43/17).
Gut zu wissen: Wem eine Witwen-Betriebsrente zu Unrecht verweigert wurde, kann diese laut dem Geldratgeber „Finanztip“ bis zu drei Jahre lang nachfordern, möglicherweise sogar länger. Entscheidend sei, wann jemand Kenntnis der unwirksamen Klausel erlangt habe.