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Stromanbieter hebt Preise drastisch an: Ihre Rechte
22.10.2025 – 08:03 UhrLesedauer: 3 Min.

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um die Preise von Energieanbietern.
In Deutschland sind die Strom- und Gaspreise hoch, was insbesondere ärmere Haushalte vor Herausforderungen stellen kann. Eine weitere Erhöhung der Preise ist alles andere als willkommen. Besonders in der Energiekrise 2022 hat das Thema viele Verbraucher beschäftigt, aber auch in ruhigeren Zeiten kommt es vor, dass eine saftige Preiserhöhung ins Haus flattert. Ein t-online-Leser erlebt gerade genau das und möchte wissen, ob ihm deswegen ein Sonderkündigungsrecht zusteht.
Die kurze Antwort ist: Ja, in der Regel schon. Damit ein Sonderkündigungsrecht gilt, muss der Vertrag vom Anbieter verändert worden sein. Eine Preiserhöhung gilt meistens als Vertragsänderung, sodass man vorzeitig aus dem Vertrag ausscheiden kann. Dafür müssen Sie aber aktiv werden und den Vertrag zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem der neue Preis in Kraft tritt. Wenn der neue Preis also zum 1. November gilt, müssen Sie bis zum 31. Oktober die Kündigung eingereicht haben.
Ein Sonderkündigungsrecht haben Kunden auch im Falle eines Umzugs. Teilen Sie den Umzug Ihrem Stromanbieter dann mindestens sechs Wochen vor dem Umzugstermin mit.
Allerdings müssen sich viele Stromkunden darum gar keine Sorgen mehr machen, denn: Für Verträge, die nach dem 1. März 2022 geschlossen wurden, gelten neue Regeln. Seitdem dürfen Stromanbieter eine einmalige Mindestvertragslaufzeit vereinbaren, diese beträgt zwischen 12 und 24 Monaten. Danach läuft der Stromvertrag unbefristet weiter und beide Seiten haben eine Kündigungsfrist von maximal vier Wochen.
Das bedeutet: Wenn Sie einen unbefristeten Stromvertrag haben und dann eine Preiserhöhung erhalten, kommen Sie auch ohne Sonderkündigungsrecht innerhalb von vier Wochen aus dem Vertrag heraus.
Die Verbraucherzentrale rät Stromkunden bei einer Preiserhöhung trotzdem, darauf zu achten, ob diese überhaupt rechtens ist. Das ist dann der Fall, wenn der Stromanbieter mindestens sechs Wochen vor der anstehenden Preiserhöhung einen Brief geschickt hat, indem die Erhöhung einfach und verständlich erklärt wird. Des Weiteren muss der Anbieter den Kunden auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Ist dies nicht geschehen, dann können Sie der Preiserhöhung widersprechen. Dazu hat die Verbraucherzentrale einen Musterbrief erstellt.
Der Geldratgeber „Finanztip“ schreibt, dass es dennoch immer wieder vorkommt, dass Stromanbieter versuchen, die Preiserhöhung versteckt unterzubringen. In den Briefen vom Anbieter sollten Sie daher nach dem Wort „Preisanpassung“ Ausschau halten – manchmal findet man diesen auch versteckt in einem langen Brief mit mehreren Seiten. Auch der Hinweis mit dem Sonderkündigungsrecht – manchmal auch umschrieben als „Kündigung ohne Einhaltung der Frist“ – muss in dem Brief enthalten sein.
Andere Tricks der Anbieter, die eine Preiserhöhung unwirksam machen können:
In der Vergangenheit haben Gerichte immer wieder die Preiserhöhungsschreiben von Stromanbietern verurteilt und für unwirksam erklärt. Wird eine Preiserhöhung per Mail angekündigt, muss das im Betreff der Mail stehen. Die Hinterlegung in einem Online-Portal ist einem Gericht zufolge zwar erlaubt, aber auch dann muss der Kunde per Mail darauf hingewiesen werden. Es reicht nicht aus, zu schreiben, dass im Portal eine „wichtige Nachricht“ hinterlegt ist.












