Das Fernlicht ist hell und blendet andere Autofahrer schnell. Aber ein Gebot, es nur auf einsamen Landstraßen einzuschalten, gibt es nicht.

Mancher Autofahrer meint, dass die Fernlichtfunktion nur außerorts erlaubt sei. Das stimmt aber so nicht, sagt Achmed Leser vom TÜV Thüringen.

Grundsätzlich schreibt die Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, dass Fahrer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, die vorgeschriebenen Leuchten am Fahrzeug benutzen müssen. In der StVO ist auch die Benutzung des Fernlichts beschrieben. „Letztlich geht es um das Sehen und Gesehenwerden“, erklärt Leser.

„Das Fernlicht darf nicht eingeschaltet werden, wenn Straßen durchgehend und ausreichend beleuchtet sind“, sagt Leser. Genau das sei aber in vielen Ortschaften der Fall.

Aber: Auch innerorts gibt es Strecken, die gar nicht, nicht durchgehend oder nur sehr schlecht beleuchtet sind. Hier dürften Autofahrer das Fernlicht zuschalten – „aber nur, wenn dadurch keine anderen Verkehrsteilnehmer geblendet werden“, so Leser.

Immer dann, wenn Straßen nicht über eine durchgehende, ausreichende Beleuchtung verfügen, ist Fernlicht erlaubt, erklärt der Automobilclub von Deutschland (AvD). Das gilt etwa auf einsamen Landstraßen oder leeren Autobahnabschnitten.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) kennt nur zwei Situationen, in denen die Lichthupe erlaubt ist: Wenn Autofahrer sich oder andere gefährdet sehen oder wenn sie außerhalb geschlossener Ortschaften überholen wollen.

Dort kann man das Überholen durch kurzes Betätigen der Lichthupe ankündigen. Ständige Lichthupe und Drängeln sind aber natürlich tabu. Sie dürfen das Lichtzeichen nur stoßweise und wenige Sekunden lang geben. Und Sie müssen den erforderlichen Sicherheitsabstand einhalten: Als Richtwert gilt der halbe Tachowert in Metern. Mehr dazu lesen Sie hier.

Wer auf durchgehend ausreichend beleuchteten Straßen mit Fernlicht unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 10 Euro rechnen. Kommt es deshalb zu einer Gefährdung anderer oder zu einem Unfall, werden 15 beziehungsweise 35 Euro fällig.

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