Klauseln im Mietvertrag
Wann Haustierhaltung in der Wohnung verboten ist
Aktualisiert am 07.09.2024 – 13:32 UhrLesedauer: 4 Min.
Ob Katze, Kaninchen oder Königskobra: Haustiere sind nicht in jedem Mietshaus gern gesehen. Doch oft hat der Vermieter kein Mitspracherecht.
Tiere im Haus sorgen immer wieder für Ärger zwischen Mietern und Vermietern. Bei der Frage, ob Haustiere in der Wohnung erlaubt sind und zu welchen Bedingungen, kann sich keine der beiden Seiten auf ein Gesetz berufen, das die Haltung von Tieren in Wohnungen grundsätzlich regelt.
Inzwischen geben jedoch viele Gerichtsurteile die Richtlinien vor. Wir erklären, ob Vermieter Haustiere grundsätzlich verbieten dürfen, welche Klauseln es in Mietverträgen dazu gibt und welche Rolle die Art des Tieres spielt.
Generell gilt: Ist im Mietvertrag nichts geregelt, kann der Vermieter die Haltung von Haustieren nicht verbieten. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine zahme Hausratte, einen Hund, eine Katze oder ein Zwergkrokodil handelt.
Einschränkungen im Mietvertrag sind hingegen zulässig. Die meisten Mietverträge enthalten einen sogenannten Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, dass Sie den Vermieter erst fragen müssen, bevor Sie ein Haustier in den Haushalt aufnehmen.
Dabei kommt es auf die Formulierung der Klausel an. Entweder muss der Mieter den Vermieter vor dem Kauf des Tieres nur informieren oder aber er muss ihn um Erlaubnis bitten. Der Vermieter kann die Haustierhaltung in diesem Fall aber nicht grundsätzlich untersagen.
Das bedeutet: Der Vermieter kann sein Entscheidungsrecht nicht willkürlich anwenden, sondern muss begründen, warum der Mieter eine Katze oder einen Hund nicht halten darf. Er kann beispielsweise nicht ohne Grund dem einen Mieter die Hundehaltung verbieten und einem anderen erlauben. Will der eine Mieter aber einen Kampfhund halten, der andere hingegen einen Pudel, kann der Vermieter durchaus die eine Rasse erlauben und die andere verbieten.
- In welchen Fällen Sie Ihren Vermieter fragen müssen, bevor Sie sich ein Tier in die Wohnung holen, erfahren Sie hier: Wegweisende Gerichtsurteile zur Haustierhaltung in der Mietwohnung.
Haustiere: Die Zahl der Haustiere in Deutschland steigt jährlich. Mit 15,2 Millionen Katzen lebte 2022 mittlerweile in mehr als jedem vierten Haushalt ein Stubentiger. Damit ist die Katze das beliebteste Haustier. Zum Vergleich: Bundesweit lebten 11,9 Millionen Hunde im Haushalt.
Nein. Der Vermieter hat kein generelles Recht, das Halten von Haustieren zu verbieten, wie ein höchstrichterliches Urteil zeigt. Mit Rechtsprechung vom 20. März 2013 bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) seine mieterfreundliche Entscheidung zur Haustierhaltung.
Demnach sind generelle Haltungsverbote für Hunde und Katzen in einer Mietwohnung unzulässig. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag seien unwirksam, erklärten die obersten Richter in Karlsruhe unter Bezug auf § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Az.: VIII ZR 168/12). Diese benachteiligen Mieter unangemessen, weil sie das Halten von Hunden und Katzen „ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbieten“, heißt es in der Urteilsbegründung.
§ 307 BGB Inhaltskontrolle: „Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“
Die Unwirksamkeit des generellen Verbots führe jedoch nicht dazu, „dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann“, stellte der achte Zivilsenat des BGH unter Berufung auf Paragraph 535 Abs. 1 BGB klar. Vielmehr müsse eine „umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen“.
Damit bestätigten die Richter ein Urteil ihres Hauses aus dem Jahr 2007. Seitdem sind generelle Haustierverbote nicht mehr zulässig. Eine entsprechende Vertragsklausel könnte Mieter in unzulässiger Art und Weise davon abhalten, ihr Recht auf Haltung von Kleintieren wahrzunehmen, weshalb die ganze Klausel unwirksam werde (Az: VIII ZR 340/06).
Aber: Auch wenn der Vermieter Ihnen zunächst erlaubt, ein Haustier zu halten, kann er sich später umentscheiden. Das ist zum Beispiel möglich, wenn das Tier fortlaufend die Nachbarn stört – etwa durch Lärm oder Geruchsbelästigung. Gelegentliches Hundebellen oder Vogelgezwitscher müssen die Nachbarn aber in der Regel tolerieren. Vor allem, wenn in einem Mehrfamilienhaus mehrere Tiere leben (Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Az. 716c C 114/90).