Wartezeit nach der Schule
Waisenrente auch in Übergangszeiten: Das sollten Sie beachten
Aktualisiert am 19.11.2024 – 12:25 UhrLesedauer: 1 Min.
Ein volljähriges Waisenkind kann weiterhin Waisenrente beziehen. Das gilt auch für Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungen – unter einer Bedingung.
Kinder, die ein Elternteil oder sogar beide Eltern verloren haben, haben grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf eine gesetzliche Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Anspruch verlängert sich maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sich Waisen in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder einen Freiwilligendienst leisten. Darauf weist der Deutsche Rentenversicherung Bund hin.
Auch in den sogenannten Übergangszeiten, also der Zeit zwischen einzelnen Ausbildungsstationen, kann eine Waisenrente gezahlt werden. Dafür darf die Übergangszeit aber höchstens vier Monate betragen. Dauert die Übergangszeit länger, fällt die Waisenrente weg und kann erst mit Beginn der neuen Ausbildung oder des Freiwilligendienstes wieder beantragt werden.
Das heißt, das Studium oder die Ausbildung muss spätestens am ersten Tag des fünften Monats nach Beendigung der Schule aufgenommen werden. Endete etwa die Schulbildung am 5. Juni, so müsse die nächste Ausbildung oder der Freiwilligendienst spätestens am 31. Oktober beginnen, um auch während dieser Übergangszeit die Waisenrente zu erhalten, so die DRV.
Für nähere Informationen können sich Betroffene die kostenlose Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung herunterladen oder bestellen. Hilfe gibt es zudem am kostenlosen Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 10 00 48 00.