Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Redaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um besondere Rechte im Gesundheitssystem.
Menschen mit Schwerbehinderung können von verschiedenen Vorteilen und Ansprüchen profitieren. Doch bringt ein Grad der Behinderung (GdB) auch etwas bei der Krankenversicherung? Das fragt sich eine t-online-Leserin, die einen GdB von 60 hat.
Grundsätzlich gilt: In Deutschland gilt man bereits ab einem GdB von 50 als schwerbehindert. Mit einem GdB von 60 liegt die Leserin also deutlich über dieser Schwelle. Das bedeutet zunächst: Sie hat Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis und kann damit verschiedene Nachteilsausgleiche nutzen.
Das sind Leistungen, die helfen sollen, Nachteile und zusätzliche Kosten auszugleichen, die durch die Behinderung entstehen. Was genau gewährt wird, hängt von Art und Ausmaß der Behinderung ab. Dazu zählen etwa ein besonderer Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und Vergünstigungen bei der Steuer. Schwerbehinderte können zudem früher vorzeitig in Rente gehen.
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Allerdings gilt: Die gesetzliche Krankenversicherung unterscheidet nicht zwischen Menschen mit und ohne Schwerbehinderung, was den allgemeinen Versicherungsschutz betrifft. Beiträge, Leistungsumfang und Behandlungsansprüche bleiben grundsätzlich gleich. Trotzdem ergeben sich in bestimmten Bereichen indirekte Vorteile oder Erleichterungen, wenn Sie schwerbehindert sind.
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Befreiung von Zuzahlungen
Menschen mit Schwerbehinderung haben – wie alle gesetzlich Versicherten – Anspruch auf eine Zuzahlungsbefreiung, wenn ihre Belastungsgrenze erreicht ist. Diese Grenze liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinkünfte – für chronisch Kranke sogar nur bei 1 Prozent.
Wichtig: Wenn Ihre Behinderung von 60 Prozent mit einer chronischen Erkrankung zusammenhängt und Sie regelmäßig medizinisch behandelt werden, gelten Sie womöglich als „chronisch krank“. Dann können Sie von der niedrigeren Belastungsgrenze profitieren. Dazu müssen Sie unter anderem nachweisen, dass die Erkrankung seit mindestens einem Jahr besteht und regelmäßig behandelt wird.
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für notwendige Hilfsmittel, etwa Hörgeräte, Rollstühle oder Prothesen – sofern ein ärztliches Rezept vorliegt. Menschen mit Schwerbehinderung benötigen solche Hilfsmittel möglicherweise häufiger. Allerdings bleibt auch hier in der Regel eine Zuzahlung von 10 Prozent pro Hilfsmittel bestehen, maximal 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf – es sei denn, Sie sind von Zuzahlungen befreit (siehe oben).
Rehabilitationsmaßnahmen
Als schwerbehinderter Mensch haben Sie einen verstärkten Anspruch auf medizinische Rehabilitationsleistungen, etwa zur Wiederherstellung der Gesundheit oder zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese werden nicht nur von der Rentenversicherung getragen. Auch die Krankenkasse kann die Kosten übernehmen. Voraussetzung ist, dass die Reha dazu dient, eine Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
Unterstützung durch Pflegestützpunkte und Sozialdienste
Viele Krankenkassen bieten besondere Beratungsangebote für Menschen mit Behinderung, etwa zu Pflegeleistungen, Hilfsmitteln oder Reha-Maßnahmen. Auch ein persönlicher Ansprechpartner kann zur Verfügung stehen, um die Versorgung besser zu koordinieren.
Menschen mit Behinderung können auf Antrag auch Geld statt Sachleistungen erhalten. Das regelt der Rechtsanspruch auf das sogenannte Persönliche Budget. Sie können dann selbst entscheiden, wann und wo sie welche Unterstützungen in Anspruch nehmen.
Das Budget richtet sich nach den Hilfsleistungen, die Sie benötigen, liegt in der Regel aber zwischen 200 und 800 Euro im Monat. Die Krankenkasse ist einer der Kostenträger, bei dem Sie das Persönliche Budget beantragen können. Weitere Kostenträger sind unter anderem die Pflegekasse, die Rentenversicherung, die Unfallversicherung oder das Versorgungsamt.