
Falsch. Die Rente mit 63 konnten nur jene Versicherten erhalten, die vor 1953 geboren wurden. Für jeden späteren Geburtsjahrgang wird die Altersgrenze schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Wer 1958 geboren wurde, kann die unter dem Namen „Rente mit 63“ bekannt gewordene Frührente beispielsweise erst ab dem 64. Lebensjahr beziehen. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um abschlagsfrei früher in Rente zu gehen, lesen Sie hier.
Nein. Einmal Rentenabschläge, immer Rentenabschläge. Gehen Sie früher in Rente, als es Ihre Regelaltersgrenze vorsieht, ohne auf 45 Beitragsjahre zu kommen, sinkt Ihre Rente dauerhaft. Und zwar um 0,3 Prozent für jeden Monat, den Sie vor dem regulären Renteneintrittsalter in den Ruhestand gehen. Maximal sind bis zu 14,4 Prozent Abschlag möglich – bis zum Lebensende. Welchen weiteren Denkfehler Sie bei der „Rente mit 63“ nicht machen sollten, lesen Sie hier.
Auch das stimmt in dieser Grundsätzlichkeit nicht. Rentner müssen nur dann keine Steuererklärung abgeben, wenn sie mit dem steuerpflichtigen Teil ihrer Jahresbruttorente unter dem Grundfreibetrag liegen. 2025 lag der Grundfreibetrag bei 12.096 Euro, 2026 beträgt er 12.348 Euro. Wie groß der steuerpflichtige Teil Ihrer Rente ist, hängt davon ab, in welchem Jahr Sie in Rente gegangen sind.



