Fahrlässigkeit oder Vorsatz: Davon hängt die Höhe des Bußgeldes ab. Oft entscheidet schon eine Fehleinschätzung darüber, wie teuer es wird. Das zeigt ein wichtiges Urteil.

Wer versehentlich eine Geschwindigkeitsbegrenzung überschreitet, kann mit einem anderen Bußgeld rechnen, als wenn er vorsätzlich zu schnell gefahren ist. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az.: 2 OLG 53 Ss-OWi 388/22), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Der Fall vor Gericht

Im vorliegenden Fall wurde ein Autofahrer auf der Autobahn in einer ausgeschilderten Tempo-100-Zone mit 35 km/h zu viel geblitzt. Zusatzschilder wiesen zudem auf eine unebene Fahrbahn hin.

Der Autofahrer gab an, keine Unebenheiten bemerkt zu haben und davon ausgegangen zu sein, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht mehr gelte, da auch andere Fahrzeuge beschleunigten. Deshalb glaubte er, wieder schneller fahren zu können.

Amtsgericht bezweifelt Irrtum

Das zuständige Amtsgericht wertete das Verhalten des Autofahrers als vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung und verhängte eine Geldbuße von 240 Euro. Dagegen legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde ein.

Oberlandesgericht entscheidet anders

Mit Erfolg: Das Oberlandesgericht änderte das Urteil und stufte das Verhalten des Autofahrers als fahrlässig ein. Die Irrtumsvermutung beziehe sich nicht auf die tatsächliche Geschwindigkeitsregelung, sondern auf die Umstände, nämlich das Ende der beschilderten Strecke. Das Gericht reduzierte die Geldbuße um die Hälfte.

Es ist entscheidend, zwischen einer Fehleinschätzung der Situation und einem vorsätzlichen Verkehrsverstoß zu unterscheiden, betonen die Verkehrsrechtsanwälte des DAV.

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