Verfassungsgericht hat entschieden

Klage abgewiesen: Umstrittene Regel für Bundestagswahl bleibt

Aktualisiert am 18.12.2024 – 11:17 UhrLesedauer: 1 Min.

Menschen bei einer Unterschriftensammlung (Symbolbild): Bis zu 2.000 Unterschriften müssen die Parteien vorweisen, um zugelassen zu werden. (Quelle: imago stock&people)

Um zur Bundestagswahl zugelassen zu werden, müssen kleine Parteien eine bestimmte Anzahl an Unterschriften sammeln. Dagegen klagten sie – erfolglos.

Kleine Parteien müssen weiterhin eine bestimmte Zahl an Unterschriften sammeln, um zur Bundestagswahl zugelassen zu werden. Eine Klage der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP) scheiterte laut einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die Chancengleichheit der Parteien wird demnach durch die Regelung nicht verletzt.

Kleine und neue Parteien, die bisher nicht mit mindestens fünf Abgeordneten im Bundestag oder einem Landtag sitzen, müssen für die Zulassung ihrer Landeslisten und Kreiswahlvorschläge jeweils einige hundert bis 2.000 Unterschriften sammeln. Gegen diese Pflicht wehrte sich die ÖDP in dem schon 2023 nach der Wahlrechtsreform begonnenen Verfahren.

Als klar war, dass die Bundestagswahl vorgezogen wird, reichte die ÖDP zusätzlich einen Eilantrag ein. Auch dieser scheiterte nun. Für die kommende Bundestagswahl müssen Parteien ihren Antrag zur Teilnahme bis zum 7. Januar offiziell einreichen.

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