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Finanzen

Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei Renteneintritt: Was steht mir zu?

wochentlich.deBy wochentlich.de13 Dezember 2023Keine Kommentare2 Mins Read
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Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei Renteneintritt: Was steht mir zu?
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Viele Arbeitnehmer erhalten Sonderzahlungen. Doch wie sieht es mit Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Jahr Ihres Renteneintritts aus?

Viele Arbeitgeber zahlen ihren Beschäftigten Urlaubs- und Weihnachtsgeld, obwohl kein gesetzlicher Anspruch darauf besteht. Laut Bundesurlaubsgesetz haben Sie bei einer 5-Tage-Woche Anspruch auf mindestens 20 Tage bezahlten Urlaub. Was passiert mit den Sonderzahlungen, wenn Sie aus dem aktiven Berufsleben ausscheiden?

Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei Renteneintritt

Seitens des Arbeitgebers besteht keine gesetzliche Verpflichtung, Weihnachts- oder Urlaubsgeld zu zahlen. Wenn dies der Fall ist, sollte es als Anerkennung für die geleistete Arbeit oder als Signal an die Konkurrenz verstanden werden.

Meist sind die Sonderzahlungen Bestandteil von Tarif- und Arbeitsverträgen. Da Rentner nicht mehr zu den Erwerbstätigen beziehungsweise den Arbeitnehmern zählen, besteht kein Anspruch auf Sondervergütungen. Gehen Sie in den Ruhestand, erhalten Sie kein 13. Gehalt und haben nur noch einen anteiligen Urlaubsanspruch.

Urlaubsanspruch bei Renteneintritt vor dem 1. Juli

Nach dem Bundesurlaubsgesetz besteht ein Urlaubsanspruch nur, wenn das Arbeitsverhältnis insgesamt länger als sechs Monate bestanden hat.

Wenn Ihr letzter Arbeitstag zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni eines Jahres liegt, haben Sie einen anteiligen Urlaubsanspruch. Pro Monat entspricht Ihr Anspruch auf Urlaub einem Zwölftel Ihres Jahresurlaubs. Sind in Ihrem Arbeitsvertrag 30 Urlaubstage festgehalten, bedeutet das Folgendes:

  • Ruhestand zum 30.3. – 30 Urlaubstage / 12 Monate x 3 Monate = 7,5 Tage
  • Ruhestand zum 30.5. – 30 Urlaubstage / 12 Monate x 5 Monate = 12,5 Tage
  • Ruhestand zum 30.6. – 30 Urlaubstage / 12 Monate x 6 Monate = 15,0 Tage

Urlaubsanspruch bei Renteneintritt nach dem 1. Juli

Falls der letzte Arbeitstag vor Rentenbeginn zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember datiert ist, steht Ihnen der komplette Jahresurlaub zu. Voraussetzung ist, dass keine anderslautende arbeitsvertragliche oder tarifliche Vereinbarung existiert. Ihr Arbeitsverhältnis muss außerdem seit dem 1. Januar desselben Jahres bestanden haben.

Wenn der Arbeitgeber auch Urlaubsgeld zahlt, haben Sie Anspruch darauf analog zu den Urlaubstagen. Wer also in der zweiten Jahreshälfte in Rente geht, kann sich über das komplette Urlaubsgeld freuen.

Dagegen entfällt das Weihnachtsgeld für Neu-Rentner, die nach dem 1. Juli in Ruhestand gehen. Es können aber besondere (tarif-)vertragliche Regelungen gelten, die dennoch zu einer Zahlung führen. Zum Beispiel gibt es Tarifverträge mit einem bestimmten Stichtag für das Weihnachtsgeld. Liegt dieser vor Ihrem Rentenbeginn, wird das Geld ausbezahlt.

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