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Lifestyle

Toilette-Nutzung bezahlen: Dürfen Restaurants das verlangen?

wochentlich.deBy wochentlich.de13 Januar 2026Keine Kommentare3 Mins Read
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Toilette-Nutzung bezahlen: Dürfen Restaurants das verlangen?
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Notdurftgesetz

Muss ich für die Toilettennutzung immer zahlen?


Aktualisiert am 13.01.2026 – 18:15 UhrLesedauer: 3 Min.

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Teller mit Münzen: Nicht immer müssen Sie Toilettengeld bezahlen. (Quelle: imago stock&people)

Ihre Blase drückt, doch der Gastwirt verweigert Ihnen, seine Sanitärräume aufzusuchen. Darf er das? Und muss die Nutzung des WCs nicht ohnehin kostenlos sein?

Sie sind unterwegs und müssen dringend auf die Toilette? Viele Restaurants und Bars verlangen für die Toilettennutzung von Personen, die keine Gäste sind, bis zu zwei Euro. Und auch in einigen Shopping-Malls oder Einkaufshäusern müssen Kunden zahlen, wenn sie ihre Notdurft verrichten möchten. Ist das denn erlaubt?

Das kommt darauf an, wo Sie sind: Gibt es eine sogenannte Klofrau beziehungsweise einen Klomann, beispielsweise in einer Shopping-Mall, einem Einkaufszentrum oder einer Diskothek, ist diese Person in der Regel von dem Besitzer der Mall beziehungsweise der Diskothek angestellt. Ihren Lohn erhalten die Reinigungskräfte von ihm – der Obolus für die Toilettennutzung ist also nicht ihr Gehalt.

Nun kommt es darauf an, was im Arbeitsvertrag der Reinigungskraft vermerkt ist. Teilweise dürfen die Frauen und Männer das Toilettengeld als Zuverdienst behalten, teilweise müssen sie damit ihre Putzutensilien finanzieren. In einigen Fällen müssen sie das erhaltene Geld dem Besitzer der Toiletten aushändigen.

In vielen Gaststätten und Bars gibt es allerdings keine Reinigungskraft, die ausschließlich die Toiletten bewacht. Und dennoch verlangen die Gastwirte Toilettengeld. Mit diesem Geld finanzieren sie das Wasser, den Strom, das Toilettenpapier, die Reinigung und natürlich das Gehalt der Reinigungskraft. Darüber hinaus soll der Obolus auch dazu dienen, dass das Klo in der Gaststätte nicht als kostenlose, öffentliche Toilette missverstanden wird.

Toilettengeld kann laut einiger Urteile mit einem Trinkgeld gleichgesetzt werden (siehe Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen, Urteil vom 21.01.2014 – 1 Ca 1603/13). Es sei denn, den Besuchern werde ein „verpflichtendes Nutzungsentgelt in bestimmter Höhe“ abverlangt. Dann handelt es sich nicht um ein Trinkgeld.

Das bedeutet: Wenn Sie am Toiletteneingang einen Vermerk sehen, auf dem ein Nutzungsentgelt angegeben ist, handelt es sich nicht um ein Trinkgeld.

Nein. Theoretisch könnten Sie sich zwar auf die Verletzung der Menschenwürde oder unterlassene Hilfeleistung (Grundrechte) beziehen, wenn Ihnen ein Gastronom oder Barbesitzer die Nutzung seiner Toilette verweigert. Ob Sie damit aber auch vor Gericht bestehen würden, ist nicht sicher.

Denn der Toilettenbesitzer hat das Hausrecht. Somit kann er auch darüber entscheiden, ob Sie seine Sanitäranlagen nutzen dürfen oder nicht. Unabhängig davon, ob Sie für die Toilettennutzung zahlen wollen/können oder nicht.

Befindet sich zum Beispiel eine öffentliche Toilette in unmittelbarer Nähe, werden Sie diese benutzen müssen – auch wenn sie eventuell nicht Ihren Hygienestandards entspricht.

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